Fachthema Reach
Die Bedingungen, unter denen mögliche Lösungen gelten, sind auf der Website der ECHA im DCG-Abschnitt beschrieben. Außerdem wird beschrieben, wie ein betroffener Registrant die ECHA kontaktieren sollte.
REACH: Ablauf 3. Registrierfrist für Mengen 1 bis 100 t
Schopfheim, 3.04.2018
Uns erreichen in letzter Zeit zunehmend besorgte Anfragen, ob aus dem aktuellen Verlauf der Registrierungen bis zum 1.06.2018 (Ablauf der 3. Registrierfrist für das Mengenband 1 – 100 t/a) Bedrohungen der Lieferketten erwachsen könnten, dadurch dass Hersteller oder Importeure unwissentlich, aufgrund mangelnder Kapazitäten oder willentlich ihre Stoffe nicht registrieren werden bzw. ihre Registrierung nicht fristgerecht abschließen können. Insbesondere nachgeschaltete Anwender befürchten, dass wichtige oder gar strategische bedeutsame Stoffe ab dem 1.06.2018 nicht mehr legal zur Verfügung stehen könnten.
Bis einschließlich 27.02.2018 erfolgten gemäß Statistik der ECHA insgesamt 18.016 Registrierungen, somit bei Weitem nicht die ursprünglich avisierte Anzahl von ca. 100.000. Dies ist jedoch nur eine Momentaufnahme vom 27.02.2018 und muss nicht zwingend bedeuten, dass relevante Stoffe nicht mehr verfügbar sein werden, zumal bislang seitens der ECHA auch keine entsprechende Besorgnis kommuniziert wurde. Dennoch ist die aufkommende Besorgnis vor diesem Hintergrund verständlich.
Wir empfehlen daher Beziehern von noch nicht registrierten Stoffen, die im Mengenband von 1-100 t/a hergestellt oder importiert werden, den aktuellen Registrierstatus bei ihrem Hersteller/Importeur/Lieferant zu ermitteln (bspw. über deren Website als zunächst einfachste Option), sofern Letztere dazu noch nicht informiert haben. Bitte informieren Sie den BDI, welcher die Rückmeldungen sammeln wird, unter (h.bender@bdi.eu), falls ein für Sie wichtiger Hersteller/Importeur/Lieferant erklärt, dass eine Registrierung nicht beabsichtigt ist unter Angabe von Stoffname, CAS-Nr. und einer vorhandenen Begründung.
Bis einschließlich 27.02.2018 erfolgten gemäß Statistik der ECHA insgesamt 18.016 Registrierungen, somit bei Weitem nicht die ursprünglich avisierte Anzahl von ca. 100.000. Dies ist jedoch nur eine Momentaufnahme vom 27.02.2018 und muss nicht zwingend bedeuten, dass relevante Stoffe nicht mehr verfügbar sein werden, zumal bislang seitens der ECHA auch keine entsprechende Besorgnis kommuniziert wurde. Dennoch ist die aufkommende Besorgnis vor diesem Hintergrund verständlich.
Wir empfehlen daher Beziehern von noch nicht registrierten Stoffen, die im Mengenband von 1-100 t/a hergestellt oder importiert werden, den aktuellen Registrierstatus bei ihrem Hersteller/Importeur/Lieferant zu ermitteln (bspw. über deren Website als zunächst einfachste Option), sofern Letztere dazu noch nicht informiert haben. Bitte informieren Sie den BDI, welcher die Rückmeldungen sammeln wird, unter (h.bender@bdi.eu), falls ein für Sie wichtiger Hersteller/Importeur/Lieferant erklärt, dass eine Registrierung nicht beabsichtigt ist unter Angabe von Stoffname, CAS-Nr. und einer vorhandenen Begründung.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Unterstützungsangebot der ECHA für Registranten in Ausnahmesituationen hin:
https://echa.europa.eu/de/-/helping-registrants-in-exceptional-cases,
sowie auf das Informationsangebot der Directors' Contact Group:
sowie auf das Informationsangebot der Directors' Contact Group:
Informationen zum aktuellen Stand der Registrierungen sind verfügbar unter: https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/registration/registration-statistics
Die ECHA bietet weiter Hilfe für Unternehmen an, die möglicherweise betroffen sind. Die ECHA macht dies entweder, indem sie sich auf ihre Ermessensrechte im Rahmen von REACH verlässt oder indem sie den Unternehmen transparente Mittel zum Nachweis von Treu und Glauben zur Verfügung stellt.
Die vier Szenarien, in denen außergewöhnliche Umstände eintreten können, sind:
- Vollständigkeit der Dossiers
Unternehmen, die möglicherweise Schwierigkeiten haben, die in den Anhängen VII und VIII der REACH-Verordnung verlangten Daten rechtzeitig vorzulegen, oder Importeure von Gemischen, die Schwierigkeiten haben, Zusammenstellungs- und Analysedaten der Stoffe in dem Gemisch von ihren Lieferanten zu erhalten. - Rechtliche Änderung der Entität
Unternehmen, die keine Vorregistrierung aufgrund von Änderungen der Rechtsperson haben. - Abhängigkeit vom federführenden Registranten
Wenn der federführende Registrant nicht rechtzeitig ein vollständiges Registrierungsdossier einreicht, benötigen die Registranten möglicherweise außergewöhnliche Unterstützung. - Substanz ohne Registrierungsabsichten
Wenn für ihre kritischen Stoffe keine Registrierung geplant ist, können nachgeschaltete Anwender erwägen, die Rolle eines Importeurs einzunehmen und eine Registrierung einzureichen oder einen anderen Importeur zu beauftragen, dies in ihrem Namen zu tun.
Die Bedingungen, unter denen mögliche Lösungen gelten, sind auf der Website der ECHA im DCG-Abschnitt beschrieben. Außerdem wird beschrieben, wie ein betroffener Registrant die ECHA kontaktieren sollte.
Jedes betroffene Unternehmen soll die ECHA so früh wie möglich, jedoch spätestens am 24. Mai 2018 kontaktieren. Der Registrierungspflichtige muss eine detaillierte Begründung seiner Situation und eine Erklärung der Maßnahmen vorlegen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß REACH ergriffen hat. Wenn die ECHA diese Informationen erhält, will sie Anweisungen geben, wie sie eine Registrierung fristgerecht einreichen können.
Quelle: REACH News 6/2018, ECHA