Fachbereich Umwelt | Energie

Ökodesign & Energielabel - Neuerungen treten in Kraft

Brüssel, 28.07.2017
Ökodesign & Energielabel:
Energieverbrauchskennzeichnung - Neuerungen treten in Kraft

Mit dem Inkrafttreten der neuen Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung am 1. August 2017 wird der Rechtsrahmen für die schrittweise Umstellung vom A+++-Label zum neuen A bis G-Label wirksam. Die Rahmenverordnung gilt in jedem Europäischen Mitgliedstaat unmittelbar und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Energielabel ist eine Energieverbrauchskennzeichnung, die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften aufklärt, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen durch den Betrieb eines Produkts. Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichung (Richtlinie 2010/30/EU). In produktspezifischen Verordnungen (sog. delegierte Rechtsakte) sind für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Etiketten geregelt. Diese bleiben jeweils so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die entsprechende Produktgruppe ersetzt werden. Das Inkrafttreten der EU-Energielabel-Verordnung (Verodnung (EU) 2017/1369) führt für Hersteller, Händler und Importeure aber bereits ab dem 01. August 2017 zu einer Reihe an Änderungen, die sofort wirksam werden und beachtet werden müssen:
  1. Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen.
  2. Effizienzklassen in der Werbung: Die Lieferanten und Händler müssen stärker auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
  3. Gedruckte Etiketten müssen dem Produkt beiliegen: Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich“ den Händlern fehlende gedruckte Etikette nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist jetzt eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt nicht nur das Etikett, sondern auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
  4. Bereitstellen/Ausstellen von Etiketten: Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung und entsprechenden delegierten Rechtsakten erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Auch ist für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, das Bereitstellen oder Ausstellen von Etikett, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, die nicht den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, ausgeschlossen, wenn dies bei Kundinnen und Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer Ressourcen führen würde.
  5. Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden: Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen, die in der Rahmenverordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten festgelegt sind, beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die aufzubauende, europaweite Produktdatenbank (s.u.) weder ersetzt noch geändert.
Wird künftig für weitere Produktgruppen ein Energielabel eingeführt oder ein bestehendes Label mit einer neuen Skala versehen, sollen zum Zeitpunkt der Einführung des Labels keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen (bei schneller Technologieentwicklung ggf. auch Effizienzklassen A und B). Lieferanten und Hersteller müssen Händlern ab vier Monate vor Inkrafttreten der für die jeweilige Produktgruppe neuen oder aktualisierten Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen.
Der Handel ist verpflichtet, die aktualisierten Energielabel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Startzeitpunkt der jeweils (neu) geltenden Vorgaben sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten anzubringen. Vor diesem Datum darf der Händler keine Label mit der neuen Skala ausstellen.
Die EU-Kommission richtet zudem eine Produktdatenbank ein, die aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem sog. Konformitätsteil besteht. Die Produktdatenbank soll der Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden sowie der Bereitstellung jederzeit aktueller Informationen über Produkte und deren Energieetiketten und von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit dienen.
Einen Überblick über sämtliche Neuerungen finden Sie auf der Seite der Nationalen Top-Runner-Initiative (NTRI) des BMWi und bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).


Hintergrund:
Ökodesign / Energielabel
ÖKODESIGN steht für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Hersteller, Händler und Verbraucher finden die gesetzlichen Grundlagen dazu in der Ökodesign-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/125/EG). In Deutschland setzen ein Gesetz und eine Verordnung die Ökodesign-Richtlinie in nationales Recht um.
Das ENERGIELABEL ist eine Energieverbrauchskennzeichnung, die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften aufklärt, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen durch den Betrieb eines Produkts. Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichung (Richtlinie 2010/30/EU). In Deutschland wird die Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie durch ein Gesetz und eine Verordnung in nationales Recht umgesetzt.
Beide Instrumente sollen sich gegenseitig ergänzen: Die Mindeststandards in den Ökodesignverordnungen sorgen dafür, dass ineffiziente Produkte nicht mehr auf dem Markt erlaubt sind. Mit dem Energielabel hingegen beabsichtigen die EU-Länder eine Verschiebung des Marktes hin zu energieeffizienteren Produkten. Auch die Verbraucher sollen vom Energielabel profitieren , es soll mehr Transparenz für Kaufentscheidungen bringen.
Quelle: DIHK (401145919, BAM)