Fachbereich Umwelt | Energie
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Raumtemperatur
Der nächste Sommer kommt bestimmt:
Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstätten
Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorschriften über einzuhaltende Temperaturen am Arbeitsplatz.
Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften zur Arbeitsleistung so einrichten und unterhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Weitere Anforderungen bei der Raumtemperatur sind in der"Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur" (ASR A3.5) zu finden. Sie sagt, dass in Arbeits- und Sozialräumen, die Höchsttemperatur von 26 Grad grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Dies gilt allerdings nur, solange die Außentemperatur nicht 26 Grad übersteigt.
Weitere Details siehe unten zur ASR A 3.5.
Weitere Details siehe unten zur ASR A 3.5.
Strake Temperaturdifferenzen zwischen innen und außen sollten vermieden werden. Entscheidend ist nicht die absolute Temperatur im Arbeitsbereich, sondern der Temperaturunterschied zum Aufenthalt im Freien. Bei Klimatisierung sollte zwischen der Außen- und Innentemperatur die Differenz nicht zu groß gewählt werden, da sonst Erkältungsgefahr besteht. Empfehlung: maximaler Temperaturunterschied von 6 K (°C). Bei einer Außentemperatur von z. B. von 32 °C sollte die Raumtemperatur nicht unter 26 °C eingestellt werden. Mit diese Regel, kann sich der menschliche Organismus schneller regenerieren und sich von heißen Außentemperaturen leichter erholen.
Dazu sagt das Bielefelder Landgericht hat in einem Urteil (LG Bielefeld 16.04.03 AZ: 3O411-01), dass die Raumtemperatur in einem Büro 26 Grad nicht überschreiten soll, es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32 Grad.
Führt die Sonneneinstrahlung dazu, dass die 26 Grad überschritten wird, muss der Arbeitgeber für eine Absenkung der Raumtemperatur sorgen. Dazu kann er zum Beispiel geeignete Sonnenschutzsysteme installieren, etwa Jalousien, hinterlüftete Markisen oder eine Sonnenschutzverglasung. Weitere Beispiele für geeignete Sonnenschutzmaßnahmen finden Sie in der Tabelle 3 der ASR A3.5. Dies alles allerdings nur „soweit, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.
Und wenn die Lufttemperatur am Arbeitsplatz über 26 Grad liegt? Denn bis 30 Grad sind Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet.
Allerdings soll der Arbeitgeber in diesem Fall geeignete Sonnenschutzmaßnahmen (s.o.) und darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Die Betonung liegt hier auf dem Wort soll!
Als geeignet geltende Maßnahmen werden in der Tabelle 4 der ASR A3.5 aufgelistet. Hierzu gehören unter anderem:
- Die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen.
- Die Verlagerung der Arbeitszeit.
- Die Lockerung der Bekleidungsregeln.
- Das Bereitstellen von Getränken.
Sind bei über 26 Grad schwere körperliche Arbeiten zu verrichten oder muss besondere Arbeits- oder Schutzkleidung getragen werden sowie für den Fall, dass besonders schutzbedürftige Beschäftigte - z. B. Schwangere - bzw. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur oder andere gesundheitlich Vorbelastete beschäftigt sind, hat der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber hat aufgrund der von ihm ergriffenen Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer möglichst auszuschließen. (OLG Hamm, 18.10.1994, Az. 7 U 132/93)
Steigt die Lufttemperatur am Arbeitsplatz bis zu 35 Grad, bedeutet das immer noch nicht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern "hitzefrei" geben muss. Sind bei Temperaturen von 26 bis 30 Grad lediglich geeignete "soll"-Maßnahmen zu ergreifen, besteht bei Überschreitung der 30-Grad-Marke in Arbeits- und Sozialräumen eine absolute Verpflichtung des Arbeitgebers, etwas zu tun.
Erst wenn am Arbeitsplatz über 35 Grad erreicht werden, sind solche Räume für die Zeit der Überschreitung nicht mehr als dauerhafte Arbeitsraum geeignet. Das OLG Düsseldorf (3. April 2001 · Az. I-24 U 69/00) lässt daher bei höheren Außentemperaturen nur Raumtemperaturen zu, die mindestens 6 °C unter der Außentemperatur liegen.
Allerdings kann auch bei Extremtemperaturen ausnahmsweise die Arbeitspflicht weiter fortbestehen und zwar, wenn der Arbeitgeber Hitzeschutzkleidung zur Verfügung stellt oder besondere technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift. Dazu zählen zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier oder Hitzepausen. Die BGI Hitzearbeit zum Beispiel empfiehlt bei Raumtemperaturen bis 45 Grad Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde.
Fazit: Auch bei mehr als 35 Grad im Büro bzw. am Arbeitsplatz (nicht: draußen!) hat der Arbeitgeber nicht die Pflicht, Hitzefrei zu erteilen: Vielmehr muss er technische Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur zu reduzieren, wozu auch das Aufstellen von Ventilatoren gehören kann. Diese werden zwar in der ASR A3.5 nicht genannt, doch zählt die ASR A3.5 ohnehin nur beispielhafte Maßnahmen auf.
Diese Regel kennt allerdings aber auch Ausnahmen. So müssen Arbeitnehmer in bestimmten Branchen damit leben, dass es am Arbeitsplatz wärmer sein kann. Etwa wenn Sie als Bademeister in einem Freibad oder als Angestellter an einem Hochofen oder in einer Restaurantküche beschäftigt sind.
Können die Arbeitszeiten angepasst werden?
Ja, falls es vom Betrieb her möglich ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt sogar eine Anpassung der Arbeits- und Pausenzeit an die Hitze. So können Arbeiten in den kühleren frühen Morgen oder späten Abend verlegt werden.
Er kann beispielsweise vorübergehend und kurzfristig flexible Arbeitszeiten einrichten (z. B. kann die Kernarbeitszeit vorverlegt werden oder dürfen Sie Ihr Gleitzeitkonto stärker nutzen). Auch können zusätzliche Pausen angeordnet werden. Daneben sind unter Umständen Ventilatoren oder (mobile) Klimaanlagen sowie ausreichend kostenlose Getränke den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Bei völlig unzumutbaren Temperaturen kann er auch "Hitzefrei" geben.
Unter Umständen sind auch die Kleidervorschriften zu lockern. Doch sollten Sie trotz warmer Sommertemperaturen nicht allzu freizügig oder urlaubsmäßig gekleidet zur Arbeit erscheinen. (BAG, Urteil v. 10. 10. 2002, DB 2003 S. 830)
Unter Umständen sind auch die Kleidervorschriften zu lockern. Doch sollten Sie trotz warmer Sommertemperaturen nicht allzu freizügig oder urlaubsmäßig gekleidet zur Arbeit erscheinen. (BAG, Urteil v. 10. 10. 2002, DB 2003 S. 830)
Weitere Informationen finden Sie hier:
Neu in der ASR A3.5 ist ein Abschnitt, der sich mit Maßnahmen bei übermäßiger Sonneneinstrahlung befasst und ein eigenständiger Abschnitt für Arbeitsräume bei Außentemperaturen von über 26 Grad Celsius.
Ausschnitt aus der neuen ASR A3.5:
4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C
(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:
- schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
- besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
- hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:
- schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
- besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
- hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
- persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
- persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen.
Quelle: Eigene Darstellung (ZiM, Juni 2017) und NEWSLETTER ARBEIT UND GESUNDHEIT - Ausgabe 15/2010 - 28.07.2010 / Stand 03.09.2010