Fachbereich Umwelt | Energie
Novellierte GewerbeabfallVO tritt am 01.08.2017 in Kraft
Berlin, 27.07.2017
IHK-Sachverständigen für Gewerbeabfall-Sachverständige
Erweiterung des IHK-Sachverständigenverzeichnisses für Gewerbeabfall-Sachverständige. Wir weisen interessierte Unternehmen darauf hin, dass unter dem Stichwort "Gewerbeabfall" die bestehenden IHK-Sachverständigen für Verpackungen, Altauto und ElektroG alle auch als IHK-Gewerbeabfall-Sachverständige tätig sein können.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 GewerbeabfallV hat zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Zugelassene Sachverständige sind nach Abs. 6 Ziffer 3 auch die gelisteten IHK-Sachverständigen.
Hier noch einmal der Link zum IHK-Sachverständigenverzeichnis: www.svv.ihk.de
Quelle: DIHK (400195683)
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Berlin, 21.04.2017
Die novellierte Verordnung wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und löst zum 01.08.2017 die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie wurde komplett neu formuliert, allerdings wurde die Grundstruktur größtenteils beibehalten.
Wie bisher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Wie bisher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Den veröffentlichten Gesetzestext und ein IHK-Merkblatt finden Sie im Download rechts.
Quelle: DIHK ( 359890957)