Fachbereich Umwelt | Energie

Einwegplastik: Richtlinie der EU veröffentlicht

Die Richtlinie zur Beschränkung von Einwegplastik (Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt; auch SUP-Richtlinie genannt; (EU) 2019/904) ist im Juli 2019 in Kraft getreten.
Wichtige Inhalte der Richtlinie sind unter anderem folgende Punkte:
  • Artikel 4 der Richtlinie sieht die Verbrauchsminderung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten vor (“ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs“, messbar bis spätestens 2026), zur Umsetzung sollen die Mitgliedstaaten in vorgegebenem Zeitrahmen erforderliche Maßnahmen und Vorgaben entwickeln. Denkbar sind demnach etwa nationale Verbrauchsminderungsziele, Vermarktungsbeschränkungen, die Gewährleistung des Angebots wiederverwendbarer Alternativen an der Verkaufsstelle oder eine Verteuerung der benannten Einwegkunststoffartikel. Artikel 17 der Richtlinie erwähnt dazu auch die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und betroffenen Wirtschaftszweigen zur Umsetzung (unter bestimmen Voraussetzungen).
  • Artikel 5 der Richtlinie der sieht Produktverbote (“Vermarktungsverbote“) für bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff vor.
  • Artikel 6 der Richtlinie definiert Gestaltungsvorgaben (“Produktanforderungen“) an bestimmte Einwegplastikprodukte. Diese betreffen etwa die Befestigung von Verschlüssen und Deckeln am Behälter. Ab 2025 müssen so genannte “PET-Flaschen“ zu mindestens 25 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen, bestimmte Getränkeflaschen ab 2030 zu mindestens 30 Prozent.
  • Artikel 7 der Richtlinie schreibt bestimmte “deutlich sichtbare, gut lesbare, unauslöschliche“ Kennzeichnungen für betroffene Einwegkunststoffprodukte (auf der Verpackung oder dem Produkt selbst) vor. Dies umfasst u.a. einen Hinweis zum Kunststoffgehalt des Produktes, zu Umweltauswirkungen durch unsachgemäße Entsorgung oder Verbraucherinformationen zu angemessenen Entsorgungsmöglichkeiten.
  • Artikel 8 der Richtlinie sieht eine Erweiterte Herstellerverantwortung u.a. bezüglich der Kosten von bestimmten Sensibilisierungsmaßnahmen sowie von Reinigungsaktionen und anschließender Behandlung der Abfälle von bestimmten Einwegkunststoffartikeln vor.
  • Artikel 9 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten der EU Quoten einer getrennten Sammlung der Abfälle bestimmter Einwegkunststoffartikel vor (77 Prozent bis 2025; 90 Prozent bis 2029). Dazu können die Mitgliedstaaten etwa auf Pfandsysteme zurückgreifen.
  • Artikel 10 der Richtlinie sieht Sensibilisierungsmaßnahmen wie Anreize und Verbraucherinformationen im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Einwegkunststoffartikeln oder etwa im Hinblick auf die Verfügbarkeit wiederverwendbarer Alternativen bestimmter Einwegkunststoffartikel vor.
  • Betroffene Produkte: Die jeweils von den Artikeln der Richtlinie betroffenen Einwegprodukte sind im Anhang der Richtlinie (TEIL A – G) benannt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 der Richtlinie, dass “für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, (…) auch entscheidend“ ist, “ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden“. Dazu soll die EU-Kommission bis Juli 2020 Leitlinien zur Einordnung von Einwegkunststoffartikeln im Rahmen der Richtlinie vorlegen.
Darüber hinaus wird die EU-Kommission die Richtlinie bis Juli 2027 bewerten. Ausdrücklich möglich sind in der Folge eine Überprüfung des Anhangs der Richtlinie bzw. der von den Maßnahmen umfassten Produkte, verbindliche Verbrauchsminderungsziele auf EU-Ebene (siehe Artikel 4) und weitere verbindliche Sammelquoten.
  • Umsetzungsfristen: Neben der grundsätzlichen Umsetzungsfrist der Richtlinie bis zum 3. Juli 2021 schreibt Artikel 17 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen (teilweise späteren) Zeitpunkt der Anwendung der notwendigen Maßnahmen vor (bzgl. der Artikel 5, 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 8 der Richtlinie).

Das Bundesumweltministerium (BMU) plant dazu, für einzelne Regelungen der EU Einweg-Kunststoff-Richtlinie eine Novellierung des deutschen KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Dieses soll in Verbindung mit einer Anpassung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie und sowie der Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer verbesserten Kreislaufschließung erfolgen.

Quelle: DIHK (763330770)