Fachbereich Umwelt | Energie
Bioabfallverordnung: BMUB veröffentlicht Vollzugshinweise
Berlin, 17.01.2014
Damit soll ein bundeseinheitlicher Vollzug, insbesondere bei Abgrenzungsfragen, Anforderungen an Güteüberwachungen und Ausführungsbestimmungen, gewährleistet werden.
Damit soll ein bundeseinheitlicher Vollzug, insbesondere bei Abgrenzungsfragen, Anforderungen an Güteüberwachungen und Ausführungsbestimmungen, gewährleistet werden.
Die vom BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) auf seiner Homepage veröffentlichten „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ v. 07.01.2014, die als Anlage 1 (Download rechts) beigefügt sind, wurden zusammen mit den Ländern erarbeitet und sollen einen bundeseinheitlichen Vollzug gewährleisten.
In diesem 105-seitigen Werk werden insbesondere behandelt:
1. Abgrenzungen der Bioabfallverordnung zu anderen Rechtsbereichen (insbesondere Düngerecht, Tierische Nebenprodukte-Recht, Bodenschutzrecht)
2. Empfehlungen zu Anforderungen für die Anerkennung von Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung, damit deren Mitglieder die in der Bioabfallverordnung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Hierzu ist als Anlage 2 (Download rechts) die ebenfalls veröffentlichten „Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung i. S. d. Bioabfallverordnung“ beigefügt.
3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bioabfallverordnung. Dabei wurden die Ausführungen zu den bestehenden und geänderten Regelungen aktualisiert (z. B. § 10 - Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen, § 11 - Nachweispflichten). Des Weiteren wurden Erläuterungen zu neuen Reglungen (z. B. § 3a - Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung, § 9a – Behördlicher Zustimmungsvorbehalt für die Verwertung von bestimmten Bioabfällen) erarbeitet.
Diese Vollzugshinweise bilden auch eine Hilfestellung bzw. Orientierung insbesondere für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen, Hersteller von bioabfallhaltigen Gemischen und Flächenbewirtschafter, die Bioabfälle oder Gemische auf Böden aufbringen.
BMUB verdeutlicht, dass diese Vollzugshinweise keine Muster-Verwaltungsvorschrift sind, sondern den Vollzugsbehörden als Arbeitshilfe dienen. Die in diesen Hinweisen enthaltenen Ausführungen sind nicht aus sich heraus verbindlich und können den rechtsverbindlichen Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder nicht ersetzen. Es obliegt der jeweiligen zuständigen Landesbehörde, diese Hinweise im Rahmen des Vollzugs der Bioabfallverordnung rechtsverbindlich einzuführen und anzuwenden.
Rechtlich verbindlich ist die erneut als Anlage 3 beigefügte und bereits am 01.08.2012 in Kraft getretene Bioabfallverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung v. 04.04.2013.
Rechtlich zu berücksichtigen sind ebenfalls die entsprechenden Änderungen in der erneut als Anlage 4 beigefügten und am 01.06.2014 in Kraft tretenden „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“; hier Artikel 5 (Änderung der Bioabfallverordnung) mit insbesondere Änderungen in dem im Anhang beigefügten Formblättern.
Sehen Sie dazu die Unterlagen im Download rechts.
Rechtlich zu berücksichtigen sind ebenfalls die entsprechenden Änderungen in der erneut als Anlage 4 beigefügten und am 01.06.2014 in Kraft tretenden „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“; hier Artikel 5 (Änderung der Bioabfallverordnung) mit insbesondere Änderungen in dem im Anhang beigefügten Formblättern.
Sehen Sie dazu die Unterlagen im Download rechts.
Quelle: DIHK (827305)