Fachbereich Umwelt | Energie

Energieeffizienzgesetz: Neue Bagatellgrenzen zur Abwärmemeldung

Im November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Es gibt verschiedene Umsetzungs- und Meldefristen, darunter die Übermittlungspflicht für Abwärme erstmals zum 1. Januar 2025 über die Plattform für Abwärme (PfA) der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE). Dafür wurden nun neue Bagatellgrenzen veröffentlicht. Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden.

Bagatellschwellen für Abwärme

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat zum 9. August 2024 das Merkblatt für Abwärme grundlegend überarbeitet und zahlreiche Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen. Vor allem enthält das Merkblatt jetzt die lange ersehnten Werte für Bagatellschwellen.
Folgende Abwärmepotentiale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
  • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
  • Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
  • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Außerdem wurde eine Bagatellschwelle für ganze Standorte aufgenommen:
“Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Standorte, in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotentiale nicht wesentlich ist. Als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt”
Download der Merkblätter und weitere Informationen:
Sie finden das aktualisierte Merkblatt zum Download unter BAFA - Energie - Merkblatt für die Plattform Abwärme.