Energie | Verkehr & Logistik

Förderungen zur Elektromobilität

Förderung von Elektrolastenräder

In Baden-Württemberg sollen im gewerblichen, gemeinnützigen, gemeinschaftlichen oder kommunalen Bereich mehr Elektrolastenräder oder -anhänger eingesetzt werden. Mit einem solchen Fahrzeug werden schwere unhandliche Gegenstände schnell, kostengünstig und umweltfreundlich transportiert und leisten gleichzeitig einen Beitrag für ein gesundes, sauberes und lebenswertes Land.
Es werden der Kauf oder das Leasing von neuen Elektrolastenrädern oder Elektrolastenanhängern der EG-Fahrzeugklassen L1e bis L5e oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für den Waren-, Material- oder Personentransport gefördert.
Es wird ein Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der Anschaffungskosten richtet, gewährt. Die Förderung beträgt 25 % der förderfähigen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2.500 Euro pro Elektrolastenrad. Förderfähig sind lediglich die Ausgaben für das Standardmodell.
Voraussetzungen:
  • Das Elektrolastenrad oder der Elektrolastenanhänger wird mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) für gewerbliche, gemeinnützige, gemeinschaftliche oder kommunale Zwecke in Baden-Württemberg genutzt.
  • Die Bestellung, der Kaufen oder das Leasing des Elektrolastenrads oder des Elektrolastenanhängers erfolgt erst, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsstellers vorliegt.
Pro Antragsteller wird die Förderung für maximal 100 Elektrolastenrad oder der Elektrolastenanhänger in der Programmlaufzeit gewährt.
Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Unternehmen, Vereine, Freiberuflerin/Freiberufler, gemeinnützige Organisationen und Kommunen
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung von E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing

In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoff­emissionen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VMBW) versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.
Es werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische E-Taxis , -Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG) gefördert. Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen. Es werden sowohl batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesysteme gefördert.
Es wird ein Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von bis zu 3.000 € bei gekauften und 1.000 € p. a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen gewährt.
Voraussetzungen:
  • Das Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre, bei Leasing entsprechend der jeweiligen Leasingdauer, überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
  • Das Fahrzeug muss nach dem 1. Juli 2022 angeschafft worden sein. Maßgeblich ist der Vertragsschluss über die Anschaffung.
  • Zur Überprüfung der Zweckbindungsfrist muss der Zuwendungsempfänger 1 ½ und 3 Jahre nach Bewilligung schriftlich bestätigen, dass sich das Taxi noch in seinem Eigentum und im Taxibetrieb befindet sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen.
  • Eine Kombination mit dem Innovationsprämie des Bundes und städtischen E-Taxi-Förderprogrammen, welche andere Fördertatbestände bezuschussen, sind möglich und explizit gewünscht.
  • Pro Antragsteller/in sind maximal 100 Fahrzeuge förderfähig.
Die Antragsfrist für diese Förderung endet am 31. Dezember 2024.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Taxi- oder Mietwagenunternehmen, Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetzt oder Carsharing-Unternehmen
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung elektrischer Nutzfahrzeuge (BW-e-Nutzfahrzeuge)

Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW“ Vorhaben zum Ein- beziehungsweise Umstieg in die Elektromobilität. Unternehmen bekommen die Förderung für Unterhaltungs- und Betriebskosten von neuen batterieelektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betriebenen Nutzfahrzeugen (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ohne EG-Klassen, zum Beispiel Kehrmaschinen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h) sowie umgerüsteten Neu- und Gebrauchtfahrzeugen.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der jeweiligen EG-Fahrzeugklasse und danach, ob Sie für das Fahrzeug bereits eine Bundesförderung bekommen haben:
  • Wenn Sie keine Bundesförderung bekommen haben, beträgt die Höhe des Zuschusses zwischen EUR 4.000 und bis zu EUR 60.000 je Fahrzeug.
  • Wenn Sie bereits eine Bundesförderung bekommen haben, beträgt die Höhe des Zuschusses zwischen EUR 2.000 und bis zu EUR 50.000 je Fahrzeug.
Sie können die Förderung für höchstens 50 Fahrzeuge erhalten.
Die Antragsfrist für diese Förderung endet am 31. Dezember 2024.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung der Mehrkosten emissionsfreier Nutzfahrzeuge (BW-e-Trucks)

In Baden-Württemberg sollen die Schadstoffemissionen im Verkehrssektor erheblich reduziert werden, indem der Anteil an Nutzfahrzeugen mit hohen Fahrleistungen mit Elektroantrieb erhöht wird. Das Ministerium für Verkehr versteht das Programm BW-e-Trucks als Anreiz, sich für ein Nutzfahrzeug mit Elektroantrieb zu entscheiden.
Gefördert wird der Erwerb/das Leasing/die Nachrüstung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb. Eine Förderung kleiner Nutzfahrzeuge der Klasse N1 wird ausgeschlossen.
Das Programm gilt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. Sie erhalten für das elektrische Nutzfahrzeug aus der Klasse N2, je nach Größe Ihres Unternehmens, einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Für elektrische Nutzfahrzeuge aus der Klasse N3 können Sie, je nach Größe Ihres Unternehmens, von einem Zuschuss in Höhe von bis zu 120.000 Euro profitieren. Die genaue Aufteilung (Art, Umfang, Höhe der Zuwendung) ist den Fördergrundsätzen zu entnehmen. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
Voraussetzungen:
  • Zugehörigkeit zu den Förderberechtigten (siehe Auflistung unten) mit Betriebsstätte/Niederlassung in Baden-Württemberg.
  • Bei Erwerb und Leasing muss das emissionsfreie Nutzfahrzeug innerhalb von 18 Monaten ab Datum des Zuwendungsbescheides neu beschafft und zugelassen werden.
  • Das emissionsfreie Nutzfahrzeug muss überwiegend in Baden-Württemberg verkehren, sowie auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein.
  • Das geförderte Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre (ab Zulassung) verkehren - Zweckbindungsfrist. Bei früherer Außerbetriebnahme muss dies der Förderstelle gemeldet werden, es kommt zu einer anteiligen Rückforderung der Fördersumme.
  • Ein jährlicher Nachweis von Kilometerständen muss eigenständig innerhalb von 6 Monaten ab Zulassung, im Anschluss dann jährlich zu jedem 31.03. abgegeben werden.
  • Pro Zuwendungsnehmer beträgt die maximale Gesamtförderhöhe 2 Mio. € - abhängig jedoch in wie weit der Gesamtfördertopf es zulässt.
  • Für die Antragsstellung ist das hinterlegte Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail einzureichen (Betreff: Name des Antragssteller und die Kurzbezeichnung “Antrag BW-e-Nutzfahrzeuge”).
Die Antragsfrist für diese Förderung endet am 15. November 2025.

Die Förderung wird nach zeitlichem Eingang der Anträge ausgegeben und ist durch die Bindung der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.
Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler:innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften, selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, eingetragene Vereine
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge (TruckCharge@BW)

Das Ministerium für Verkehr möchte den Anteil von alternativen Antrieben im Güterverkehr auf Straßen erhöhen. Damit sollen CO2-Emissionen reduziert werden. Durch die Förderung soll die notwendige Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge aufgebaut werden.
Dazu gehört, dass Sie Ladestationen inklusive Netzanschluss zum kabelgebundenen Laden von Elektro-Nutzfahrzeugen bauen, installieren oder erweitern möchten. Die Versorgung erfolgt dann aus erneuerbaren Energien oder aus -vor Ort selbst erzeugtem- regenerativem Strom.
Sie können für die Beschaffung und Installation pro Schnellladepunkt einen Zuschuss von bis zu 25.000 Euro erhalten. Für den Anschluss der Ladestation an das Spannungsnetz ist ein Zuschuss von bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Die maximale Förderquote richtet sich bei Klein-/Mittleren Unternehmen auf 40% sowie bei Großunternehmen 20% aus. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
Voraussetzungen:
  • Ladestationen müssen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum in Baden-Württemberg auf Betriebsgeländen, an Umschlagpunkten bzw. in Lade-Hubs sein (Angabe des genauen Standorts erforderlich).
  • Erzeugter Strom muss aus erneuerbaren Energien über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100% erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Dies gilt ebenfalls auch im Fall der Eigenversorgung und gleichzeitigem Anschluss an das allgemeine Stromversorgungsnetz.
  • Bei der Einbindung von Dritten muss dies offen und transparent dargelegt werden.
  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung müssen alle technischen Bedingungen, das Mess- und Eichrecht sowie alle Meldepflichten, Netzanschlussbedingungen und die technische Sicherheit gewährleistet sein.
  • Bei einer beantragten Infrastruktur auf einem fremden Grundstück muss mit dem Grundstückseigentümer das Nutzungsrecht am Grundstück vereinbart sein.
  • Nicht-öffentliche Ladepunkte: 50 Prozent der gesamten Zeit müssen eigene Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N2, N3 zum Laden vorgesehen sein. Sollte sich der Ladepunkt zu einem öffentlichen Zugang ändern, sind ebenfalls nur Fahrzeugklassen -wie zuvor notiert- erlaubt.
  • Öffentliche Ladepunkte: Diskriminierungsfreier Zugang erforderlich (Tarife, Authentifizierungs-, Zahlungsmethoden, sonstige Nutzungsbedingungen).
  • Eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung von Mobilitätsdienstleistungs-Anbieter darf, im Hinblick auf die Nutzung von vertragsbasierten Zahlungen, nicht erfolgen.
  • Bei Ladepunkten mit 22 kW Ladeleistung oder mehr, muss die Unterstützung durch intelligente Ladefunktion möglich sein.
  • Innerhalb von 18 Monaten ab Förderzusage, muss die Inbetriebnahme der Ladepunkte erfolgen. Die geförderte Infrastruktur muss zusätzlich ab Inbetriebnahme (definierter Ort lt. Antrag) mindestens 3 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin sein.
  • Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 50.000 Euro (Mindestgrenze) betragen.
  • Die maximale Nennleistung oder die maximale Ladekapazitäten darf nicht höher sein, wie die nominale Produktionskapazität.
  • Förderungen können nur für Projekte/Vorhaben berücksichtigt werden, welche vor der Zuwendungsbestätigung noch nicht begonnen wurden.
  • Das Logo des Fördermittelgebers muss an der Ladestation selbst gut sichtbar angebracht sein.
  • Regelmäßige Nachweise und Daten zur Erfolgskontrolle müssen eigenständig dargelegt werden (Aufbewahrungspflicht für alle Förderunterlagen beträgt 10 Jahre).
  • Pro Ladestandort ist ein separater Antrag zu stellen.
Die Antragsfrist für diese Förderung endet am 30. Juni 2026.
Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften, eingetragene Vereine
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (Charge@BW)

Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Gegenstand der Zuwendung ist die Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg und die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt mit einem Fördersatz von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 Euro je Ladeplatz in WEG und je öffentlich zugänglichem Ladepunkt.
Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur gemäß Zuwendungszweck stehen und notwendig sind.
Voraussetzungen:
  • Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro (Mindestgrenze) betragen. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen auf 250 begrenzt.
  • Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich. Die Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K) sind auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuhalten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
  • Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
  • Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Vorhaben beträgt 12 Monate.
  • Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
  • Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inkl. intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
Die Antragstellung hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
Förderberechtigte:
Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen

Mit der Förderrichtlinie “Elektromobilität” fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladeinfrastruktur. Schnellladeinfrastruktur ist Voraussetzung für die Elektrifizierung gewerblicher Flottenfahrzeuge. Die dafür notwendigen hohen Investitionen stellen für viele Unternehmen eine Herausforderung dar.
Mit dem aktuellen Förderaufruf unterstützt das BMDV die Errichtung nicht öffentlich zugänglicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur und trägt damit zur Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung bei. Die Förderung gilt für Pkw und Lkw.
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung und Installation ausschließlich nicht öffentlich zugänglicher fabrikneuer Schnellladepunkte auf den ausschließlich betrieblich selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands mit einer Nennladeleistung von 50 kW und mehr, an denen das Laden mit Gleichstrom (DC) erfolgt, inkl. dem dafür notwendigen Netzanschluss und die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbauarbeiten abseits der Netzanschlusskosten. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Ladeeinrichtungen, an denen das Laden mit Wechselstrom (AC) möglich ist, sowie Ladepunkte mit weniger als 50 kW Ladeleistung oder Ausgaben für Planungsleistungen Dritter und Ausgaben für eigenes Personal. Eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt als Zuwendung mit Anteilsfinanzierung:
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit 40%
  • Großunternehmen (GU) mit 20%
Die ansetzbaren Ausgaben pro Ladepunkt hängen von dessen DC-Nennladeleistung ab. Es können pro Antrag beliebig viele Ladepunkte beantragt werden. Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt. Pro Unternehmen darf nur ein Antrag zum aktuellen Förderaufruf gestellt werden.
Die Antragstellung war bis einschließlich 1. November 2024 möglich.

Ebene: Bundesförderung
Fördergebiet: Bundesrepublik Deutschland
Förderart: Anteilsfinanzierung
Förderberechtigte: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – KMU und Großunternehmen
Fördergeber: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)