Firmenrecht

Verzögerungen im Gründungsprozess - das Handelsregister und seine Eintragungshindernisse

In regelmäßigen Abständen werden im Kölner Raum Unternehmen gegründet, bei denen die Eintragung zum Handelsregister aufgrund einer fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der BaFin verzögert wird.

Strengere Prüfkriterien

Regelmäßig werden Unternehmen für die Vermittlung von Finanzanlagen und Kapitalanlagen jeglicher Art gegründet. Eine solche Gründung ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengeren Prüfkriterien, da es sich hierbei häufig um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) handelt. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob das persönliche Vorhaben eine sogenannte erlaubnispflichtige Tätigkeit nach den genannten Vorschriften ist, so besteht jederzeit die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder mit der Industrie- und Handelskammer.

Service der IHK

Um Schwierigkeiten bei der Eintragung Ihrer Gesellschaft bereits im Vorfeld zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme – sofern der Sitz Ihrer Gesellschaft im Bezirk Köln liegt. Wir führen im Vorfeld eine Firmierungsprüfung durch und überprüfen in diesem Kontext auch den Zweck der Gesellschaft. Sofern Sie sich im Bereich Kapitalanlageberatung selbstständig machen möchten, überprüfen wir, ob ein sogenanntes Negativtestat zur Vorlage beim Registergericht notwendig ist. Die vorherige Überprüfung gewährleistet eine reibungslose Eintragung zum Handelsregister und vermeidet zusätzliche Kosten – es lohnt sich also!

Beispiele für eine notwendige Prüfung

Sofern Sie im Gegenstand der zu gründenden Gesellschaft Angaben aufnehmen wie bspw.: „Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Finanzanlagen und/oder Kapitalanlagen…“ so empfehlen wir dringend eine Vorabprüfung.
Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Gegenstandsangabe Vermögensverwaltung einen Anscheinsverdacht der Finanzverwaltung gemäß KWG erweckt. Daher raten wir bei der Vermögensverwaltung, die ausschließlich für die eigene Person angestrebt wird, folgende Formulierung zu verwenden: „Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensverwaltung stets im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte.“ Durch die Wahl der korrekten Formulierung erlischt der Anscheinsverdacht und der Eintragungsprozess verläuft ohne Verzögerungen.