Meldepflicht für Gründer

Berufsgenossenschaft

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses nach § 192 Abs. 1 SGB VII binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält.

Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer ist meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert, die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptbranche und somit dem Schwerpunkt der Tätigkeit.
Oftmals ist Gründerinnen und Gründern nicht bekannt, welche Berufgenossenschaft für das gegründete Unternehmen zuständig ist.
Unter der kostenfreien Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung Tel: 0800 60 50 404 können Sie sich beraten lassen.
Hier werden auch allgemeine Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung beantwortet.
Hinweis:
Sie sollten sich jedoch unverzüglich bei der BG selbst nachmelden, wenn Sie es bisher versäumt haben. Denn es ist wichtig, dass Sie bei der richtigen, also zuständigen BG gemeldet sind.
Weitere Infomationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung für Existenzgründer*innen erhalten Sie unter www.dguv.de.