Agentur für Arbeit
Einstiegsgeld der Agentur für Arbeit
Ziel und Grundsatz
Bürgergeld-Bezieher haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. In solchen Fällen kann aber ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum Bürgergeld gezahlt werden. Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf Grundlage der monatlichen Regelleistung errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes oder besondere persönliche Umstände berücksichtigt. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim jeweils zuständigen Jobcenter.
Ziel der Förderung ist, mit der dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die Überwindung der Hilfsbedürftigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) zu fördern.
Durch die Gewährung des Einstiegsgelds (ESG) soll die/der ELB einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erhalten, mit dem Ziel, perspektivisch ihre/seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Mit dem ESG soll durch Erhöhung der Motivation der/des ELB die berufliche Eingliederung unterstützt und stabilisiert werden.
Der Einsatz von ESG bei sozialversicherungspflichten Beschäftigungen ist insbesondere im Niedriglohnsektor und Helferbereich oder bei Personen, die bereits längere Zeit arbeitslos waren, sinnvoll. Auch Teilzeitbeschäftigungen und befristete Arbeitsverhältnisse sind mit ESG förderbar, da diese oft einen ersten Schritt in Richtung einer dauerhaften und bedarfsdeckenden Tätigkeit darstellen.
Das ESG ist eine Ermessensleistung in Form eines Zuschusses, den ELB bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Bürgergeld erhalten können. Dieser Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
Dauer der Förderung
Die Förderung beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens für 24 Monate.
Höhe der Förderung
Über die Höhe dieser Leistung entscheidet der Fallmanager des zuständigen Jobcenters.
Gemäß dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darf die Förderung auch nicht höher sein, als dies notwendig ist, um das Ziel der Förderung zu erreichen. Auch hierzu muss Ermessen ausgeübt werden. Die Entscheidung sowie die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren.
Die Bemessung des ESG beruht auf der Verordnung zur Bemessung von ESG in der Fassung vom 24.03.2011 (ESGV). Diese regelt bundeseinheitlich, in welcher Weise eine an den Gegebenheiten des Einzelfalles ausgerichtete, jedoch grundsätzlich vergleichbare und für Dritte nachvollziehbare Bemessung des ESG vorzunehmen ist.
Weitere Informationen zum Einstiegsgeld finden Sie hier.