Unternehmensservice

Elektronische Abfallnachweisführung

Am 01.02.2007 traten das „Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ und die zugehörige „Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ in Kraft.
Ziel der Novelle war eine bessere Anpassung des deutschen Rechts an die beiden europäischen Richtlinien über Abfälle und über gefährliche Abfälle.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Die Nachweisführung in Papierform wird durch elektronische Verfahren mit digitaler Signatur abgelöst, wofür jedoch eine vierjährige Übergangszeit gewährt wurde. Seit dem 01.02.2007 erfolgte der „Testbeginn“ mit der freiwilligen Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens. Ab dem 1. April 2010 ist die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle verbindlich vorgeschrieben. Seit dem 1. Februar 2011 wurde außerdem die elektronische Signatur verpflichtend. Die SAM als für die Nachweisführung zuständige "Behörde" in Rheinland-Pfalz stellt umfangreiches Informationsmaterial im Internet zur Verfügung. Auch das BMU stellt Hilfsdokumente in Form von Flyer, Infoblatt und Leitfaden als pdf-Dateien bereit.
  • Die Abfallwirtschaftskonzept- und –bilanzverordnung wurde endgültig aufgehoben. Erhalten blieb die Konzept- und Bilanzpflicht nur noch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
  • Die bisherigen Begriffe „besonders überwachungsbedürftig“, „überwachungsbedürftig“ und „nicht überwachungsbedürftig“ wurden aufgegeben und durch das Begriffspaar „gefährliche Abfälle/nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt. Die Einstufungen lauten damit wie folgt:
    Alte Einstufungen Aktuelle Einstufungen
    besonders überwachungsbedürftig gefährlich
    (nur) überwachungsbedürftig nicht gefährlich
    nicht überwachungsbedürftig nicht gefährlich
    In der zugehörigen Abfallverzeichnisverordnung wurde nur die Terminologie angepasst, d. h. alle bisher als „besonders überwachungsbedürftig“ eingestuften Abfälle (gekennzeichnet mit einem * hinter dem Abfallschlüssel) werden nun als „gefährliche Abfälle“ definiert.

    Die bisherige „Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung“ entfiel ersatzlos, da es diese Überwachungs-Kategorie nicht mehr gibt.

    Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung bei „gefährlichen“ Abfällen. Die „vereinfachten Nachweisverfahren und vereinfachten Sammelnachweisverfahren“ für „(nur)“ überwachungsbedürftige“ Abfälle entfallen. Dies ist eine Entlastung für die betroffenen Abfallerzeuger. Für Abfallentsorger wurden dagegen neue Nachweispflichten („Registerpflichten“) auch für nicht gefährliche Abfälle und (somit für alle Abfälle) eingeführt.
  • Die Pflicht zur Führung von Abfallregistern ist vergleichbar mit den bisherigen „Nachweisbüchern“. Sie gilt zum einen für alle Abfallentsorger, für die das Gesetz weitere Detail-Vorgaben trifft. Sie gilt zum anderen für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von „gefährlichen“ Abfällen. Erleichterungen für Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen (max. 2 t/Jahr) anfallen, werden in der Nachweisverordnung geregelt.
  • Präzisiert und erweitert werden die Pflichten für Unternehmen, die Abfälle freiwillig zurücknehmen (also nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. der Verpackungsverordnung, Batterieverordnung oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz). Die Anzeigepflicht für solche Rücknahme-Aktivitäten gilt für alle Abfälle, also auch für Abfälle, die früher als nicht überwachungsbedürftig bezeichnet wurden.