Kreislaufwirtschaft

Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Diese neue Verordnung gilt für das Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, die bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war. Die Adressaten der Verordnung sind Sammler und Beförderer von Abfällen, aber auch Händler und Makler. Konkretisiert werden die Vorgaben aus § 53 und § 54 KrWG. Diese schreiben für nicht gefährliche Abfälle eine Anzeige und im Fall von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis vor.
Erfreulich ist die Befreiung bestimmter Unternehmen von der Anzeigepflicht. Absatz 9 besagt, dass Sammler und Beförderer, die nur im Rahmen anderweitiger "wirtschaftlicher Unternehmen" (also nicht als Hauptunternehmenszweck) tätig sind, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie diese Tätigkeit nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig durchführen. Pro Jahr dürfen sie maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.
Die Einzelheiten zu § 53 "Anzeige" und § 54 "Erlaubnis" entnehmen Sie bitte den Merkblättern, die die SAM (Sonderabfallmanagement Gesellschaft Rheinland-Pfalz) zu diesen Themen erstellt hat.