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Entwaldungsverordnung

„Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“
Die Entwaldungsverordnung bringt weitere Bürokratie in die deutsche Wirtschaft. Werden Kaffee, Kakao, Naturkautschuk, Palmöl, Rindfleisch und Leder, Soja und Holz sowie bestimmte in Anhang I der Verordnung gelistete Folgeprodukte in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert, gelten ab Dezember 2024 die neuen umfänglichen Pflichten der Verordnung.
Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sondern auch Händler, die mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten handeln.
Aktuell (Stand 2. Oktober 2024): Die Europäische Kommission hat eine Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten um ein Jahr vorgeschlagen. Start der Regelungen wäre dann der 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen und der 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern das Europäische Parlament und Rat der Änderung zustimmen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel einen Überblick über die Regelungen gibt, jedoch nicht die vollumfängliche Regelungsgestaltung wiedergeben kann.

Neues Austauschformat

Seit dem 18. September findet jeden 2. Mittwoch ein Austauschformat zur EU-Entwaldungsverordnung statt. Seien Sie mit dabei!
Die EUDR wirft eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auf. Deshalb ruft die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine neue Plattform ins Leben, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Wir laden Sie alle zwei Wochen von 10:00 - 11:00 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Eine Anmeldung ist erforderlich und findet über die Homepage der IHK Pfalz statt: Anmeldung zum IHK-Austausch.

Hintergrund

Die Entwaldungsverordnung soll den Beitrag der Europäischen Union zu einer Verringerung der weltweiten Entwaldung, der Reduktion von Treibhausgasemissionen und dem Verlust biologischer Vielfalt leisten.

Welche Waren sind betroffen

Relevante Rohstoffe nach Anhang I sind Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Naturkautschuk, Soja und Holz. Weiterhin sind auch aus diesen Rohstoffen hergestellte, relevante Erzeugnisse gelistet, wie zum Beispiel: Leder, Schokolade, Luftreifen, Luftschläuche, Fäden und Schnüre aus Kautschuk, Bahnschwellen, OSB-Platten, Bilderrahmen, Werkzeuge und deren Fassungen sowie Bücher.

Ausnahmen

Existieren als solches nicht, jedoch gibt es Vereinfachungen, hauptsächlich für KMU, an manchen Stellen.
Achtung: Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, ausgenommen EUTR-Holzerzeugnisse.

Zuständige Behörde

Für die Umsetzung, Durchführung und Kontrolle der Vorgaben der Verordnung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Die BLE kontrolliert, je nach Risikoeinstufung der Länder (durch die EU) mindestens:
  • 1 Prozent (bei Ländern mit “geringem” Risiko)
  • 3 Prozent (bei Ländern mit “normalem” Risiko)
  • 9 Prozent (bei Ländern mit “hohem” Risiko)
der in Deutschland niedergelassenen Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Die Liste der Risikoeinstufung der verschiedenen Länder wird von der EU-Kommission spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht.

Definitionen

Marktteilnehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15).
Händler: Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit) (Art. 2 Nr. 17).

Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu

Verpflichtungen der Marktteilnehmer (Erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt)
  • Erfüllung der Sorgfaltspflichten
    • Sorgfaltspflichten bestehen aus:
    • Sammeln der Daten zur Erfüllung der Informationsanforderungen aus Art. 9
    • Maßnahmen zur Risikobewertung (Art. 10)
    • Maßnahmen zur Risikominderung (Art. 11)
  • Übermittlung einer Sorgfaltserklärung an die Behörden über das Informationssystem (gemäß Art. 33), die die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Informationen enthält
  • Übermittlung einer Erklärung über die Sorgfaltspflichterfüllung und darüber, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde
  • Übermittlung von neuen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken der nicht-Konformität eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes an die Behörden (Art. 4 Abs.5)
  • Informationsweitergabe an sich in der nachgelagerten Lieferkette befindliche Marktteilnehmer und Händler über in Verkehr gebrachte oder ausgeführte relevante Erzeugnisse und Dokumentation der Sorgfaltspflichterfüllung (Referenznummern der den Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen und Risikoeinschätzung)
Marktteilnehmer ist ein KMU
Die Sorgfaltspflichten müssen nicht erfüllt werden, wenn die Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und für diese eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. In diesem Fall muss der Behörde auf Verlangen die Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung vorgelegt werden. Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, müssen die Sorgfaltspflichten wie oben beschrieben erfüllt werden.
Marktteilnehmer ist kein KMU
Vor dem Verweis auf bestehende Sorgfaltserklärungen, muss eine Überprüfung der Erfüllung der mit diesen Erklärungen einhergehenden Sorgfaltspflichten stattfinden. Nach zufriedenstellender Überprüfung werden die Referenznummern der bereits bestehenden Sorgfaltserklärungen in der eigenen einzureichenden Sorgfaltserklärung angegeben. Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, müssen die Sorgfaltspflichten wie oben beschrieben erfüllt werden.
ACHTUNG: Marktteilnehmer (KMU oder nicht KMU), die auf bereits bestehende Sorgfaltserklärungen verweisen, tragen weiterhin die Verantwortung dafür, dass relevante Erzeugnisse, Artikel 3 der Verordnung entsprechen: Sie sind entwaldungsfrei, wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert und es liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Verpflichtungen der Händler
Händler ist ein KMU
  • Dürfen nur dann relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, wenn Informationen zu der vor und nachgelagerten Lieferkette vorliegen und dokumentiert werden. Diese Informationen sind ab Datum der Bereitstellung mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen;
  2. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

  • Übermittlung von neuen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken der nicht-Konformität eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes an die Behörden
Händler kein KMU
Gelten als nicht-KMU Marktteilnehmer und haben dieselben Pflichten zu erfüllen.

Berichtspflichten:
Unternehmen, die keine KMU sind, berichten jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 zu erfüllen. Unternehmen, die bereits in Zusammenhang mit anderen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette berichten, können die Berichterstattungspflicht der Entwaldungsverordnung in den bereits anzufertigenden Bericht integrieren.

Bestellung von Bevollmächtigten

Unternehmen können einen Bevollmächtigten beauftragen, in deren Namen die Sorgfaltserklärung zu übermitteln, jedoch behält das Unternehmen die Verantwortung.
Wer muss die Pflichten der Verordnung erfüllen?
Die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt als Marktteilnehmer.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13
Wenn sich der Marktteilnehmer vergewissert hat, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern/Landesteilen mit geringem Risiko erzeugt wurden, ist keine Risikobewertung oder Risikominderung fällig.
Informationssystem

Wie gehen Unternehmen am besten mit der Entwaldungsverordnung um?

Schritt 1 - Betroffenheit über Anhang I der Verordnung prüfen und betroffene Rohstoffe
und Erzeugnisse identifizieren
Schritt 2 – Informationen sichten, machen Sie sich ein Bild des großen Ganzen
Schritt 3 – Überblick über die eigenen Pflichten verschaffen (Marktteilnehmer versus
Händler, KMU oder nicht KMU)
Schritt 4 – Festlegung von Verantwortlichkeiten und Erstellung eines Konzeptes
(falls notwendig, erarbeiten einer Risikobewertungsmethodik nach Art 10/13,
Erarbeitung genereller Risikominderungsmaßnahmen)
Schritt 5 – Einholung und Bewertung von Informationen
Schritt 6 – Bei Risiken: Implementierung der Risikominderungsmaßnahmen
Schritt 7 – Konzeption eines Systems zur Dokumentation der Bestellungen und der damit zu dokumentierenden Informationen. Aufbereitung der Informationen zur Erstellung eines Berichtes.
Schritt 8 – Abgabe der Sorgfältigkeitserklärung

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