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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung beruht auf der europäischen F-Gase-Verordnung und soll dazu beitragen, das Klima vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase zu schützen.

Anforderungen an Unternehmen, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten

  • Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre (§ 3)
  • Verantwortlichkeiten für die Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (§ 4)
  • Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (§ 5 - siehe unten 2.)
  • Einführung einer Zertifizierung von Betrieben (§ 6): EMAS-zertifizierte Betriebe werden hier privilegiert!
  • Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (§ 7)
  • Sonstige Betreiberpflichten(§ 8): Betreiber müssen sicherstellen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von zertifizierten Unternehmen und sachkundigen Personen durchgeführt werden
  • Sanktionen (§§10,11): Verstöße gegen die Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit und sogar als Straftat geahndet werden.

Wer darf Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen?

Seit dem 4. Juli 2008 darf diese Tätigkeiten nur noch ausführen, wer (kumulativ)
  1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung oder eine entsprechendes Zertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorweisen kann,
  2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügt,
  3. zuverlässig ist,
  4. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt
Ausnahmen: Für Tätigkeiten unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung, für Tätigkeiten ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf sowie für Tätigkeiten in Entsorgungsfachbetrieben gelten diese Voraussetzungen nicht.

Für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind 5 Varianten zu unterscheiden
Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen oder Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern:
Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:
  • Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Reparatur/Instandhaltung/Wartung, Stilllegung. Die Sachkundeprüfung kann dabei in den Kategorien I, II, III und IV abgelegt werden, die jeweils zu unterschiedlichen Tätigkeiten berechtigen. Kategorie I ist dabei die umfangreichste (s. Artikel 3 der Durchführungsverordnung).
  • EU-Durchführungsverordnung 2015/2067
Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:
  • Die Rückgewinnung an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, ist eine sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeit.
  • EU-Durchführungsverordnung 306/2008
Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:
Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:
  • Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stillegung an/von elektrischen Schaltanlagen die fluorierte Treibhausgase enthalten
  • Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen
  • EU-Durchführungsverordnung 2015/2066
Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen
Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigung in den ersten vier Fällen ist das ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung Voraussetzung. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang zur Erreichung der Sachkunde. Für den Erwerb der Sachkunde für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, ist außerdem eine technische und handwerkliche Ausbildung vorzuweisen (z.B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik).
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) können in bestimmten Fällen die Sachkunde bescheinigen. So erhalten etwa Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik automatisch und ohne weitere Prüfung Sachkundebescheinigungen für die Tätigkeit an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Auch Absolventen von KFZ-Berufen können mit dem Berufsabschluss eine IHK-Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erhalten, wenn im Rahmen der Ausbildung auch die Arbeit an KFZ-Klimaanlagen auf dem Programm stand – dafür muss ein Nachweis erbracht werden.

Betriebszertifizierung

Unternehmen, die die Installation, Wartung oder Reparatur/Instandhaltung/Wartung von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen oder sich auf Tätigkeiten mit Brandschutzsysteme spezialisiert haben, müssen zertifiziert sein. So wird sichergestellt, dass das Unternehmen über sachkundiges Personal und die technische Ausstattung verfügt (§6 ChemKlimaschutzV)

Wer ist für den Vollzug verantwortlich?

Die Behörden der Bundesländer. Eine Liste der zuständigen Behörden, finden Sie auf der Webseite der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit.
In Rheinland-Pfalz ist die zuständige Behörde für:
  • Anerkennung gemäß §5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
  • Zertifizierung gemäß §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV
  • Überwachung
die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion (Nord/Süd)
Das Antragsformular (bei Zuständigkeit der SGD Nord) für eine Zertifizierung nach §6 ChemKlimaschutzV finden Sie auf der Seite der Homepage der SGD.

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