Unternehmensservice

Pflicht zur Einführung eines neuen Systems

Für die Gewährung von Beihilfen wie der Carbon Leakage Kompensation, müssen Unternehmen spätestens ab dem 01.01.2023 ein gemäß §10 BECV ausreichend zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen.
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung, dass ein entsprechendes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend. Ab 2023 müssen Unternehmen am Ende eines Abrechnungsjahres den Betrieb eines entsprechenden Energiemanagementsystems nachweisen. Ein Nachweis erfordert grundsätzlich, die Prüfung durch eine prüfungsbefugte Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierung von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 BECV vornehmen dürfen.
Der Nachweis über die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems erfolgt durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid in das EMAS-Register der für das EMAS zuständigen Stelle. Bei einem nicht zertifizierten Energiemanagementsystems genügt eine Erklärung, bis zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechendes Energiemanagementsystem zu betreiben. Bei Erfüllung durch eine Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, ist dieser durch eine Mitgliedschaftsbestätigung zu erbringen. Eine Überprüfung der Mitgliedschaftsbestätigung durch die prüfungsbefugte Zertifizierungsstelle ist nicht notwendig.
Der Nachweis über das Vorliegen eines vollständig implementierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 kann mit dem amtlichen Formular (Formular 1449) der Zollverwaltung[1] erfolgen.
Das Hinweispapier über die ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen für die Gewährung der Carbon-Leakage Kompensation ist nun auf der Seite der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) verfügbar.
Quelle: DIHK