CO2 - Grenzausgleichsmechanismus

CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism

Der Carbon Border Adjustment Mechanism, bringt seit dem 1. Oktober 2023 neue Pflichten für große Teile der deutschen Industrie mit sich.  Werden Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff oder Zement aus Nicht-EU Ländern importiert, werden Meldungen in Form von CBAM-Berichten und ab 2026 der Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Pflicht.
Achtung: Der Bericht über Q2/2024 muss bis zum 31.07.2024 eingereicht werden
Eine Verlängerung der Nutzung von Standardwerten ist nach bisherigen Informationen nicht geplant. Damit endet die Möglichkeit Standardwerte im Bericht zu verwenden am 31. Juli 2024. Erhalten Sie keine Rückmeldung von Lieferanten zu den angefragten Daten, wenden Sie sich bitte für Tipps zum weiteren Vorgehen an uns. 

Hintergrund

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) bepreist bereits, als zentrales Instrument im Klimaschutz der EU, seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Sektoren. Dies führt zu dem sogenannten „Carbon Leakage“ Risiko, bei dem Unternehmen aus Kostengründen ihre Produktion in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen verlagern. Hier soll CBAM, als Teil des „Fit für 55“ Paketes entgegenwirken und dabei unterstützen, dass die von der EU implementierten Maßnahmen nicht gefährdet werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie zum Beispiel Schrauben, Rohre und ähnliche Artikel aus Eisen, Stahl oder Aluminium gehören.
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000,
7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind. 

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?

Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025
  • Erfassung (Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten bis zum 31. Juli 2024)
    • im Ursprungsland bereits gezahlter CO2-Preis
Die CBAM-Berichte werden über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht. Zu diesem Zweck soll das CBAM-Portal für Unternehmer genutzt werden. Eine Anleitung, wie sie sich einen Zugang anlegen können, finden Sie auf der Seite des deutschen Zoll. Der erste Bericht musste zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Für die ersten beiden Berichte besteht nach Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 eine verlängerte Frist für Korrekturen, bis zum 31. Juli 2024. Alle weiteren eingereichten CBAM-Berichte können noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden.
Verspätete Einreichung von Berichten
Um eine verspätete Einreichung von Berichten zu beantragen, wählen Sie bitte im Übergangsregister über “My quarterly reports” die Option “Request delayed submission”. Um den Bericht zu erstellen, wird eine Referenznummer benötigt, die bisher bei der Deutschen Emissionshandelsstelle angefordert werden musste. Diese Referenznummer können Sie nun ohne eine Kontaktaufnahme zur DEHSt nach folgendem Muster selbst erstellen: 
Quartal-Jahr/EORI-Nummer
  • zum Beispiel: Q1-2024/EORI-Nummer

Implementierungsphase: ab Januar 2026
  • Beantragung des Status eines „zugelassenen Anmelders“ bei der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST, voraussichtlich ab Mitte 2025 möglich). 
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der durch das Unternehmen in die EU eingeführten Waren
  • Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, die zur Abdeckung der eingebetteten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
  • Bis 31. Mai eines jeden Kalenderjahres muss eine CBAM-Erklärung über die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, eingereicht werden. Diese Erklärung muss durch eine akkreditierte Prüfstelle geprüft werden. Die erste CBAM-Erklärung wird im Jahr 2027 über das Jahr 2026 fällig. 
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Rahmen von weiteren Durchführungsvorschriften ändern. 
ACHTUNG: Die Einfuhr von CBAM-betroffenen Waren ist ab dem Eintritt in die Regelphase (Januar 2026) nur zugelassenen Anmeldern gestattet. Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten (z.B. indirekte Zollvertreter) und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.

Wie gehen Unternehmen am besten mit CBAM um?

  • Legen Sie fest, wer für die Dokumentation und Meldepflichten im Rahmen von CBAM zuständig ist
  • Prüfen Sie, welche Waren in ihrem Unternehmen betroffen sind
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO2e-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden. Dokumentieren Sie diese Kontaktaufnahmen und gegebenenfalls die Rückmeldungen oder deren Fehlen.
  • Wenn nicht bekannt, ermitteln sie den nichtpräferenziellen Ursprung ihrer Waren.
  • Bleiben Sie aktuell, z.B. über den Newsletter der DEHSt

Wo finde ich weitere Informationen?

  • Auf der Seite der europäischen Kommission finden Sie Informationen, Leitfäden, Templates und Orientierungshilfen sowie FAQ. Viele der Dokumente stehen nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Der Leitfaden für Produzenten in Drittländern lässt sich neben einigen europäischen Sprachen auch als Version auf Arabisch, Chinesisch, Hindi, Koreanisch, Ukrainisch und Türkisch herunterladen.
  • Auf der Seite der deutschen Emissionshandelsstelle 

CBAM-Netzwerk

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Stand: 18. Juni 2024