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2. Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht systemrelevanten Kraftwerken.
Bundesnetzagentur legt Papier der Gasabschaltungen vor
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss im Fall einer Gasnotlage und Ausrufen der Notfallstufe als Bundeslastverteiler festlegen, wer in Deutschland weiter versorgt werden soll und wer abgeschaltet werden muss. Sie hat erste Kriterien in einem Papier bekannt gegeben, das wir im Anhang beigefügen.
Nach dem Ausrufen der Notfallstufe des Notfallplans Gas hat die BNetzA nach eigener Einschätzung kurzfristig keinen großen Handlungsspielraum und kann allenfalls nach Sektoren unterscheiden. In diesem Fall ist eine ratierliche Kürzung unvermeidbar. Diese möchte die BNetzA grundsätzlich vermeiden.
Das Dokument enthält daher vor allem mittel- und langfristige Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage. Sie berücksichtigen die aus einer Abschaltung resultierenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Folgen. Um die diese Daten zu erhalten, führt die Bundesnetzagentur derzeit eine Erhebung bei Endverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h durch, die auf der Sicherheitsplattform Gas zusammengeführt werden. Diese Erhebung ist noch nicht ausgewertet.
Neben Maßnahmen zur Erhöhung des Gasangebots sieht die Bundesnetzagentur folgende Handlungsoptionen zur Reduktion der Nachfrage:
- Freizeiteinrichtungen werden als erstes abgeschaltet.
- Gaskraftwerke und alle „nicht-geschützten Letztverbraucher“ (zum Beispiel: größere Industriebetriebe ohne kritische Versorgungsfunktionen und energieintensive Freizeiteinrichtungen), die auch andere Energiequellen verbrauchen können, können verpflichtet werden, auf diese umzustellen.
- Der Gasverbrauch wird im Sinne einer schrittweisen, sektorspezifischen und Engpass-bezogenen Verringerung der Versorgung reduziert.
- Auch „geschützte Letztverbraucher“ - zu denen Privathaushalte, aber auch soziale Einrichtungen und Gewerbebetriebe mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr zählen - können zu Verbrauchssenkungen verpflichtet werden.
- Die Netzagentur kann gegenüber Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern anordnen, dass sie Netze oder Teile davon abschalten.
Im Fall von Großverbrauchern aus der Industrie richteten sich die Abwägungen nach sechs Kriterien:
- Dringlichkeit der Maßnahme
- Größe der Anlage
- Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion
- Volks- und betriebswirtschaftliche Schäden
- Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion
- Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit
Den Prognosen der BNetzA zufolge wären Maßnahmen in folgender möglicher Reihenfolge zu ergreifen:
1. Parallel:
- Gezielte Anordnung einer Erhöhung der Gasproduktion bei Produktionsanlagen.
- Gezielte und allgemeine Anordnung einer Substitution von Erdgas bei Kraftwerken und Letztverbrauchern.
- Gezielte Anordnung zur Einfuhr von Erdgas, sofern noch Mengen beschaffbar wären.
2. Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht systemrelevanten Kraftwerken.
3. Parallel:
- Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Kunden.
- Allgemeine Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≤10 MWh/h.
- Gezielte Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≥10 MWh/h (inkl. Kraftwerke).
- Gezielte Anordnung einer Ausspeicherung aus Speichern.
- Gezielte Anordnung einer Exportreduktion an Grenzübergabepunkten ggü. Netzbetreibern (soweit europarechtlich zulässig).
4. Gezielte und allgemeine Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei geschützten Letztverbrauchern.
5. Anordnung einer Abschaltung von Netzen bzw. Teilnetzbereichen ggü. Netzbetreibern.
6. Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei Kraftwerken durch Individualverfügung, durch die eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Elektrizität entstehen könnte.
Ansprechpartner DIHK: