Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommision
Verwendung von zugesetztem Mikroplastik untersagt
Die EU-Kommission hat einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt, in dem der Verkauf von Mikroplastik selbst als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde (und die diesen bei Verwendung freisetzen), untersagt wird.
Betroffen sind alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind und zum Beispiel in Kosmetika, Detergenzien, Weichmachern, Spielzeug und Medizinprodukten Verwendung finden. Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag und die Anreicherung von Mikroplastik in die Umwelt zu verringern. Die ersten Verbote (z. B. loses Glitzer und Mikroperlen) greifen mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. Oktober 2023, für andere Produkte gibt es zahlreiche detaillierte Übergangsbestimmungen sowie Ausnahmen.
Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
Von den Beschränkungen ausgenommen sind unter anderem organische, lösliche oder abbaubare Polymere sowie deren Verwendung in Industrieanlagen oder bestimmten Arzneimitteln, Düngeprodukten, Lebens- und Futtermitteln oder In-vitro-Diagnostika. Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Ein paar verkürzte Beispiele sind: Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre); kosmetische Mittel (4 Jahre); bestimmte Make-up-Produkte (4 – 12 Jahre); Make-up-Produkte (5 Jahre); Medizinprodukte (6 Jahre); Düngeprodukte (5 Jahre); Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre); Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre). Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für ihre Produkte jeweils genau prüfen.
Informations- und Meldepflichten
Für die industrielle Verwendung sowie einige Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.
Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.
Der Text der Verordnung ist auf der Seite der Europäischen Kommission verfügbar.
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