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Änderung im Elektrogesetz zum 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Hersteller von Elektronik- und Elektrogeräten im B2B-Bereich, die in Umlauf zu bringenden Geräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne versehen. Wenn bereits produzierte Lagerware bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht wurde, muss diese nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Weiterhin müssen Online-Händler aus Drittstaaten, einen von der Stiftung EAR zugelassenen, Bevollmächtigten in Deutschland einsetzen.
Eine Verlängerung der Übergangsfrist gibt es für Fulfillment-Dienstleister und elektronische Marktplatzbetreiber. Durch ein hohes Aufkommen von Anträgen zur Benennung von Bevollmächtigten und begrenzten Bearbeitungskapazitäten bei der EAR, wurde die Übergangsfrist um 6 Monate, bis Juni 2023 verlängert. Dann müssen betroffene Unternehmen überprüfen, ob ihre Kunden bei der Stiftung EAR registriert sind. Es darf Herstellern, die nicht registriert sind, nicht ermöglicht werden, ihre Produkte anzubieten und sie dürfen nicht bereitgestellt werden.