Mini-One-Stop-Shop
Elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland
Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- sowie Fernsehdienstleistungen und vor allem auch elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringen, können ihre Umsätze seit dem 01.01.2015 nicht mehr am Ort ihres Unternehmenssitzes besteuern.
Seit 2015 gilt der Wohnsitz des privaten Leistungsempfängers im EU-Ausland als Leistungsort. So müsste sich jeder Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat registrieren lassen und dort seine Umsätze besteuern.
Um diese Registrierungen in den jeweiligen Ländern zu vermeiden, wurde jedoch die sogenannte 'kleine einzige Anlaufstelle' eingeführt, auch Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Darüber können Unternehmen, die die einschlägigen Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringen, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Land erfüllen, in dem sie ansässig sind. Die Sonderregelung gilt also nur für die EU-Länder, in denen das leistende Unternehmen weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.
Mehr Informationen zu MOSS erhalten Sie über das Bundeszentralamt für Steuern.
(Stand: Januar 2021)