Informationen für Unternehmen mit Expansionswünschen (Stand: Juli 2024)
2. Selbstständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.
3. Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
2. Handelsregistereintragung
Sollten Sie spezielle Fragen zum Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
Errichtung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann.
Hierzu stehen folgende Alternativen zur Verfügung:
Hierzu stehen folgende Alternativen zur Verfügung:
- die Gründung eines Tochterunternehmens
- die Errichtung einer Zweigniederlassung
(selbstständige Niederlassung) - die Errichtung einer Betriebsstätte
(unselbstständige Niederlassung).
1. Tochterunternehmen
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
2. Selbstständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.
Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
3. Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Formalitäten
1. Gewerbeanmeldung
Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
2. Handelsregistereintragung
Tochterunternehmen
Selbstständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Selbstständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Zweigniederlassung
Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
Betriebsstätte
Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.
Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.
Sollten Sie spezielle Fragen zum Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.