Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte der Geschäftstätigkeit

CSR-Berichtspflicht

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, d. h. das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten, ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 18.04.2017, Seite 802ff., verkündet worden und im Wesentlichen in Kraft getreten. Im Folgenden wird die Berichtspflicht kurz dargestellt.

Welche Unternehmen betrifft die Berichtspflicht unmittelbar?

Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung gilt für große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 289b HGB), ebensolche haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264a, 289b HGB), Europäische Gesellschaften (SE, Art. 61 der SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001) sowie Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m § 289b HGB), die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem sind große Kreditinstitute sowie große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt vom Anwendungsbereich erfasst (§ 340a Abs. 1a HGB, § 341a Abs. 1a HGB). Zur Berichtspflicht von Konzernen, vgl. bitte §§ 315b ff., 340i Abs. 5, 341j Abs. 4 HGB. Befreiungen von der Berichtspflicht können sich aus § 289b Abs. 2 und 3 HGB oder § 315b Abs. 2 und 3 HGB ergeben.

Wann ist zu berichten?

Betroffene Unternehmen müssen erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2016 beginnt bzw. begonnen hat, berichten. Die Artikel 2 und 4 (freiwillige inhaltliche Überprüfung der CSR-Berichterstattung, öffentliche Zugänglichmachung der Beurteilung des Prüfungsergebnisses) des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse über Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, vgl. auch unten zur Prüfungspflicht.

Was ist zu berichten?

Die Mindestinhalte der Erklärung bzw. des Berichts gibt § 289c HGB vor. Die Erklärung bzw. der Bericht muss Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten. Das Gesetz enthält zur Orientierung Beispiele für diese Belange. Leitlinien der EU-Kommission sollen weitere Unterstützung geben – diese sind bislang jedoch noch nicht veröffentlicht. Zudem sind u. a. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells, die von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, die Ergebnisse dieser Konzepte, die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und die Handhabung dieser sowie die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren aufzunehmen. Dabei sind Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die o. g. Belange erforderlich sind, vgl. § 289c Abs. 3 HGB. Wird bei einzelnen Belangen kein Konzept verfolgt, so muss die Gesellschaft dies klar und begründet erläutern. In bestimmten Fällen kann von nachteiligen Angaben abgesehen werden, vgl. zu den Voraussetzungen § 289e HGB.
Bestehende nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke können genutzt werden, soweit diese die von § 289c HGB geforderten Inhalte abdecken. In der Erklärung bzw. dem Bericht ist anzugeben, ob ein Rahmenwerk und in diesem Fall, welches Rahmenwerk genutzt wurde sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde, vgl. § 289d HGB.

Wie ist zu berichten?

Die nichtfinanziellen Informationen sind in den Lagebericht aufzunehmen. Wenn die nicht-finanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden, damit nicht mehrfach berichtet wird, vgl. § 289b Abs. 1 Satz 3 HGB. Es kann aber auch ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt werden. Dieser darf ebenfalls auf an anderer Stelle im Lagebericht enthaltene nichtfinanzielle Angaben verweisen, § 289b Abs. 3 Satz 2 und 3 i. V. m Abs. 1 Satz 3 HGB. Der separate Bericht muss die inhaltlichen Vorgaben von § 289c HGB erfüllen und muss öffentlich zugänglich gemacht werden, d. h. zusammen mit dem Lagebericht offengelegt oder spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden. Der Lagebericht muss dabei auf diese Veröffentlichung und die Internetseite Bezug nehmen und der gesonderte nichtfinanzielle Bericht für mindestens zehn Jahre zur Verfügung stehen. Tochterunternehmen, die in den Konzernlagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen sind, sind von der Berichtspflicht befreit, wenn das Mutterunternehmen seinen Konzernlagebericht und damit auch seine nichtfinanzielle Konzernerklärung nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitglied- oder EWR-Staates im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt hat. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitglied- oder EWR-Staates im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich gemacht hat. Das Tochterunternehmen hat dann in seinem Lagebericht zu erläutern, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist, vgl. § 289b Abs. 2 HGB.

Gibt es eine Prüfungspflicht für die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den Bericht?

Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Erklärung/Konzernerklärung als Teil des Lageberichts oder als separaten Bericht/Konzernbericht, den der Vorstand ihm vorlegen muss, zu prüfen, vgl. §§ 170 Abs. 1, 171 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat kann auch eine externe inhaltliche Überprüfung beauftragen, vgl. § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG.
Der Abschlussprüfer hat grundsätzlich (nur) zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht bzw. die Konzernerklärung/-Bericht vorgelegt wurde, vgl. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB. Unternehmen können die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht auch freiwillig inhaltlich prüfen lassen, §§ 289b Abs. 4, 315b Abs. 4 HGB. Die Beurteilung eines solchen Prüfungsergebnisses ist für Geschäftsjahre von Jahres- und Konzernabschlüssen, die nach dem 31.12.2018 beginnen, öffentlich zugänglich zu machen.

Was passiert, wenn der Berichtspflicht nicht nachgekommen wird?

Die Erklärung bzw. der Bericht über nichtfinanzielle Informationen wird wie der Lagebericht/ Konzernlagebericht behandelt. Unrichtige Darstellung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe (§§ 331, 340m, 341m HGB), die nicht vollständige Darstellung bzw. Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben mit Geldbuße belegt. Die Geldbuße für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates kann bei kapitalmarktorientierten Unternehmen bis zu 2 Mio. Euro oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen, vgl. §§ 334 Abs. 3 Satz 2, 340n Abs. 3 Satz 2, 341n Abs. 3 Satz 2 HGB. Zudem kann gegen die juristische Person nach §§ 334 Abs. 3a, 340n Abs. 3a, 341n Abs. 3a HGB eine noch höhere Geldbuße in Verbindung mit § 30 OWIG verhängt werden.

Weitere Informationen

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz enthält über die CSR-Berichtspflicht hinaus weitere Regelungen, wie z. B. Diversitätsangaben für große börsennotierte Gesellschaften (vgl. §§ 289f Abs. 2 Nr. 6, 315d HGB), bestimmte große Kreditinstitute (§§ 340a Abs. 1b, 340i Abs. 5 HGB) und bestimmte große Versicherungsunternehmen (§§ 341a Abs. 1b, 341j Abs. 5 HGB), die eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben müssen. Diese haben darin Angaben zu den verfolgten Diversitätskonzepten für die Leitungsorgane aufzunehmen. D. h. das Konzept, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshinter-grund, sowie die Ziele des Diversitätskonzepts, der Art und Weise der Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse besteht, ist darzulegen. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie u. a. zum Publizitätsgesetz, zur Unternehmensregisterverordnung.
Zu den einzelnen Regelungen und Details vgl. auch das Gesetz, das Sie im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 18.04.2017, Seite 802ff. unter folgendem Link aufrufen können: http://www.bgbl.de
Folgende nationale, europäische oder internationale Standards und Leitfäden stehen als freiwillige Rahmenwerke den Unternehmen zur Verfügung (Auswahl):
Global Reporting Initiative: Hierbei handelt es sich um Prinzipien und Indikatoren zur Messung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Leistung.
https://www.globalreporting.org
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): Der DNK enthält Kriterien und Leistungsindikatoren zu ökonomischen, sozialen und ökologischen Aspekten.
http://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de
UN Global Compact: Mit den Grundsätzen zu Menschenrechten, Beschäftigung, Umwelt und Anti-Korruption orientiert der Standard sich an zehn Prinzipien, die der Deklaration der Menschenrechte, den Kernarbeitsnormen der ILO, der UN-Konvention gegen Korruption und - im Bereich des Umweltschutzes - der Rio-Deklaration entnommen sind.
http://www.globalcompact.de/ Für KMU gibt es eine Hilfestellung: https://crkompass.de/index.php/de/
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen: Der Verhaltenskodex bei Auslandsinvestitionen und für die Zusammenarbeit mit ausländischen Zulieferern beschreibt die Erwartungen an Unternehmen zu Schwerpunkthemen, wie Beschäftigung, Umwelt, Bestechung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb und Besteuerung.
www.oecd.org/daf/inv/mne/
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen geben Grundsätze zu Menschenrechten vor, basierend auf den Schlüsselprinzipien „Protect, Respect and Remedy“.
http://business-humanrights.org/en/un-guiding-principles
ILO Kernarbeitsnormen: In acht rechtsverbindlichen Übereinkommen formuliert die International Labour Organization Standards zur Verbesserung der weltweiten Arbeitsbedingungen mit den vier Grundprinzipien.
http://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm
ISO 26000: Der Leitfaden ermöglicht es Organisationen, Unternehmen und öffentlichen Institutionen weltweit, ihre gesellschaftliche Verantwortung systematisch zu identifizieren und zu priorisieren.
http://www.iso.org/iso/home/standards/iso26000.htm
Eco-Management and Audit Scheme (EMAS): Das europäische Umweltmanagementsystem legt den Schwerpunkt auf die Messung der Umweltleistung.
http://www.emas.de/
Quelle: DIHK