Recht und Steuern
Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Bei der Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen und insbesondere bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, kommt es regelmäßig auf den genauen Tag der Zustellung an. Die Bestimmung des Zugangstages ist vor allem für die Berechnung von Fristen wichtig. Immer wieder kommt es zum Streit darüber, wann ein Schriftstück den Empfänger erreicht hat.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
Bei Übersendung eines Schriftstücks (hier: Kündigung) per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs spricht ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger.
Das Gericht führt aus: Nach ständiger Rechtsprechung geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden zu, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Individuelle Verhältnisse des Empfängers, wie Krankheit oder Abwesenheit, sind dabei unerheblich.
Für die Praxis ist es wichtig den Zugang eines Schreibens auch beweisen zu können. Die Zustellung per Einwurf-Einschreiben ist eine Möglichkeit.