Auch im Onlinehandel verboten

BGH urteilt gegen Mogelpackungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in seinem Urteil vom 29. Mai 2024, Aktenzeichen I ZR 43/23, Verbraucherrechte und hinterfragt Herstellerpraktiken kritisch. Es wurde festgestellt, dass Hersteller mit sogenannten Mogelpackungen irreführend handeln – und das unabhängig davon, ob die Produkte online oder im Laden vertrieben werden.

Der Fall: L'Oréal und die "Mogelpackung"

Ein Verbraucherverband hatte gegen L'Oréal geklagt, da das Unternehmen ein Herrenwaschgel bewarb, dessen Verpackung eine nahezu volle Befüllung suggerierte, obwohl sie tatsächlich nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt war. Diese Praxis wurde als irreführend eingestuft, da sie den Eindruck einer größeren Menge vermittelte, als tatsächlich enthalten war.

Das Urteil des BGH

Der BGH urteilte, dass diese Art von täuschender Verpackung, auch bekannt als "Mogelpackung", gegen geltendes Recht verstößt und Verbrauchende in die Irre führt. Das Gericht betonte, dass Verbraucherrechte unabhängig vom Vertriebsweg geschützt werden müssen und Hersteller verpflichtet sind, transparent über den tatsächlichen Inhalt ihrer Produkte zu informieren.

Bedeutung für Verbraucher und Unternehmer

Das Urteil des BGH sendet ein klares Signal an Herstellende, dass täuschende Praktiken nicht toleriert werden und dass Verbrauchende vor irreführender Werbung geschützt werden müssen. Egal, ob beim Einkauf im Laden oder online - Transparenz und Ehrlichkeit bei der Produktpräsentation sind entscheidend und fallen in den Verantwortungsbereich der Unternehmenden.