Stand Januar 2024

Das Lieferkettengesetz - Informationen zur Berichtspflicht

Das Lieferkettengesetz gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland. Trotz dieses Schwellenwertes ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG

Betroffene Unternehmen haben jährlich einen Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Die Berichte werden beim BAFA eingereicht. Es wird beim BAFA an einem elektronischen Verfahren zur Einreichung gearbeitet, um den Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten. Nähere Informationen sollen zeitnah vom BAFA zur Verfügung gestellt werden. Das BAFA prüft die eingereichten Berichte und kann Nachbesserungen nach § 13 Abs. 2 LkSG verlangen sowie Bußgelder nach § 24 Abs. 1 Nummer 10 bis Nummer 12 LkSG verhängen.

Form des Berichts

Der Bericht generiert sich aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens, den das BAFA auf seiner Webseite veröffentlicht hat.
Der Fragebogen enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach.

Inhalt des Berichts

Werden alle Fragen des Fragebogens vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens folgende Punkte als nachvollziehbar dargelegt:
  1. Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  2. Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 – 9 LkSG), dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen (§ 6 LkSG) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9 LkSG) getroffen hat.
  3. Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  4. Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 LkSG.

Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. § 10 Abs. 4 LkSG). Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.

LKSG: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstellt werden müssen, verlängert.
Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.

Weitere Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Auf der Webseite der BAFA und der Internetseite des BMAS finden Sie weitere ausführliche Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere ein Fragen- und Antwortenkatalog soll betroffenen Unternehmen praktische Hilfestellung bei der Umsetzung geben. Die Fragen und Antworten wurden gemeinsam vom BMWK, BMAS und BAFA erarbeitet: