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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine von der Europäischen Kommission entwickelte Richtlinie, die die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzt. Mit ihr soll mehr Vergleichbarkeit und Transparenz für Investoren, Analysten und Verbraucher geschaffen werden, um die Nachhaltigkeitsleistungen von EU-Unternehmen besser bewerten zu können.
Als Richtlinie muss die CSRD über nationale Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten in geltendes Recht umgesetzt werden. Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung in Deutschland beschlossen. Nach der parlamentarischen Sommerpause kann das Gesetz im Bundestag beschlossen werden. Im April hat die DIHK zum Referentenentwurf Stellung genommen.
Wer muss wann berichten?
Erster Bericht in 2025 (über 2024)
Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) berichtspflichtig sind. (Das CSR-RUG ist die deutsche Umsetzung der oben erwähnten NFRD)
- Kapitalmarktorientiert
- >500 Mitarbeitende
Erster Bericht in 2026 (über 2025)
Große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme >25 Mio. €
- Nettoumsatz >50 Mio. €
- >250 Mitarbeitende
Erster Bericht zwischen 2027 und 2029
Börsennotierte KMU (außer Kleinstunternehmen), die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen
- Bilanzsumme >450T €
- Nettoumsatz >900T €
- >10 Mitarbeitende
Erster Bericht 2029
Nicht-EU Unternehmen, wenn sie die folgenden 2 Kriterien erfüllen
- Nettoumsatz in der EU >150 Mio. €
- EU-Niederlassung oder EU-Tochterunternehmen
Über was muss berichtet werden?
In den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), die als Verordnung unmittelbar rechtskräftig sind und keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht bedürfen, finden sich allgemeine Informationen und Anforderungen sowie die Angaben zu Berichtsinhalten.
Die ESRS werden phasenweise von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt. Das sogenannte Set 1 wurde im Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt in dieser Fassung EU-weit für alle von der Berichtspflicht Betroffenen.
Das Set 1 unterteilt sich in:
ESRS1
Die „Anleitung“ mit Definitionen, allgemeinen Erklärungen, Ablauf- und Prozessbeschreibungen
ESRS2
Allgemeine Angaben
Weiter gibt es fünf Umweltstandards
ESRS E1 Climate Change/Klimawandel
ESRS E2 Pollution/Umweltverschmutzung
ESRS E3 Water/Marine Resources/ Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 Biodiversity/Ecosystems/ Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5 Circular Economy/Kreislaufwirtschaft
Vier Soziale Standards
ESRS S1 Own workforce/ Eigene Belegschaft
ESRS S2 Workers in the value chain/ Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 Affected communities/ Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 Consumers & end-users/ Verbraucher & Endnutzer
Und einen Governance-Standard
ESRS G1 Business conduct/ Unternehmenspolitik
Über eine sogenannte Wesentlichkeitsanalyse werden aus den oben genannten Standards die Themen bestimmt, die wesentlich für das Unternehmen sind und über die berichtet werden muss. In Anlage C der Verordnung (EU) 2023/2772 sind die Angabepflichten und Anwendungsanforderungen der einzelnen themenbezogenen ESRS zu finden. Dort können die spezifisch anzugebenden Datenpunkte eingesehen werden, über die im Falle einer Wesentlichkeit berichtet werden muss.
Achtung: Der ESRS 2 ist unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse und muss von jedem vollständig berichtet werden.
Als Unterstützung veröffentlichte die EFRAG drei Leitfäden zu: