Nachweispflichten für Einfuhren
Verbote im Bereich Eisen- und Stahlerzeugnisse
Das Einfuhr- und Kaufverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland erstreckt sich nun auf Güter aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten. Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.
Welche Güter sind vom Verbot betroffen?
Es ist verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar in die Europäische Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern (Art. 3g Abs. 1 Buchstaben a) – c) VO (EU) Nr. 833/2014).
Zum 30. September 2023 sind neue Beschränkungen gemäß Art. 3g Abs. 1 d) für Eisen- und Stahlerzeugniss in Kraft getreten:
Es ist verboten, “die in Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.“
Nachweispflicht
EU-Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte vorlegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden.
Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen.
Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über Nachweismöglichkeiten für die Einfuhr von Eisen- und Stahlprodukten im Rahmen des Russland Embargos:
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.
Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Bei Lieferungen innerhalb der EU bzw. innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich:
„No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“
„No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“
Quelle: FAQ der Kommission zu den Russland-Sanktionen (unter Artikel 3g(1)(d), Buchstabe B: Evidence and proof of origin of iron and steel inputs).
Ebenso entfällt die Nachweispflicht bei Einfuhren aus genannten Partnerländern laut Anhang XXXVI (derzeit Norwegen, Schweiz und Vereinigtes Königsreich).
Zur besseren Verständlichkeit haben wir für Sie ein Prüfschema (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB) erstellt.
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten: