Überblick
EU-Sanktionen gegen Russland
Die EU beschließt in den letzten Wochen fast täglich neue Sanktionen gegen Russland. Um da den Überblick zu behalten, hilft folgende Übersicht.
- Informationen und Hilfestellung
- Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
- EU-Sanktionen
- Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen
- Auswirkungen auf Präferenzabkommen EU und Ukraine
- Russlandbezogene Sanktionen verschiedener Staaten
- EU Sanktionen gegen Russland seit der Annektion der Krim 2014
Letzte Aktualisierung/Bearbeitung: 21. Dezember 2023
In den letzten Wochen wurden fast täglich neue Sanktionen gegen Russland verhängt. Um da den Überblick zu behalten, hilft folgende Übersicht.
Prinzipiell gibt es zwei grundlegende Verordnungen:
VO 833/2014 (Sektor-Sanktionen)
VO 269/2014 (Listungen von Personen, Einrichtungen und Organisationen)
Diese werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt oder geändert und in den Amtsblättern der EU veröffentlicht. Mit ihrem Erscheinen sind sie rechtskräftig.
Außerdem zu beachten:VO 692/2014 über Maßnahmen in Reaktion auf die Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation;VO 263/2022 über Maßnahmen in Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja;VO 1485/2024 über restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in Russland, die neue Personen- und Güterlistungen beinhaltet.
Die konsolidierten Verordnungen finden Sie auf der Seite des EUR-Lex Portals.
Informationen und Hilfestellung
In der nachfolgenden Tabelle finden sie eine Übersicht an Organisationen die Ihnen wichtige Informationen und Hilfestellungen zum Thema Sanktionen, dem Umgang mit Güterlieferungen und weiteren relevanten Themen bieten.
Organisation
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Informationen
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Europäischer Rat
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Da wirtschaftlich relevante Sanktionen vor allem von der EU verhängt werden, gibt es die schnellsten Informationen zum neuesten Stand in englischer Sprache auf dieser Seite des Europäischen Rates.
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EU-Kommission
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Die EU-Kommission hat ein umfangreiches FAQ zu den Verordnungen 833/2014 und 269/2014 bereitgestellt:
Frequently asked questions - Sanctions against Russia (europa.eu) Die aktuelle konsolidierte Version finden Sie in einem PDF-Dokument unter: Consolidated version (europa.eu)
Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite der Kommission einen Leitfaden für europäische Unternehmen, in dem erläutert wird, wie sie die Risiken der Umgehung von Sanktionen bei ihren Geschäftspartnern erkennen, bewerten und vermeiden können: Sanctions: Commission publishes guidance to help European operators assess sanctions circumvention risks (europa.eu)
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BAFA
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Auf der BAFA-Seite Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle Russland & Ukraine finden Sie einen Überblick der aktuellen Maßnahmen sowie Antworten zu den häufigsten Fragen.
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation – eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen.
Für Fragen zum Russland- Embargo steht Ihnen die BAFA-Telefonhotline zur Verfügung: 06196 908-1237.
Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie eine Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de |
GTAI
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Eine Übersicht über alle geltenden Sanktionen finden Sie bei der Germany Trade & Invest (GTAI)
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BMWK
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet auf seiner Seite häufige Fragen zu Russland-Sanktionen.
Darüber hinaus steht auf der Website des BMWK ein Hinweispapier zum Thema “Sanktionsumgehung” zur Verfügung, das Unternehmen beim Umgang mit Sanktionen im Warenverkehr und bei der Sanktions-Compliance unterstützen soll: BMWK - Sanktionsumgehung.
Am 26.04.2024 wurde ein weiteres Hinweispapier „Kriegsrelevante Güter gelangen vermehrt von ausländischen Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen nach Russland“ veröffentlicht.
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Deutsche Bundesbank
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Die Deutsche Bundesbank gibt Auskünfte zu Finanzsanktionen unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Kontaktformular
Weitere Informationen: Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen | Deutsche Bundesbank |
DIHK
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Die DIHK bietet mit ihrem Dossier einen Überblick zum aktuellen Stand der Sanktionen sowie aktuellen Herausforderungen für Unternehmen an. Zudem finden sich hier Ansprechpartner in der DIHK, AA, BMWK und BAFA.
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IHK Koblenz
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Wir haben ein Prüfschema für Güterlieferungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 584 KB) sowie ein Prüfschema für Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB) erstellt, die Sie bei der Sanktionsprüfung unterstützen können.
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Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
Russland Güterlieferung: ja/nein? Schritt für Schritt zur Warenlieferung nach Russland
Wir empfehlen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport durchgeführt werden kann.
1. Empfängerprüfung
Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.
2. Zahlung
Haben Sie die Zahlung Ihres Geschäftspartners erhalten? Können Sie diese erhalten? Hierzu informiert Sie Ihre Hausbank.
Weitere Informationen: Die Deutsche Bank bietet ein FAQ zu häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand 3. Juni 2022)
3. Transport
Kann der Transport unter aktuellen Bedingungen stattfinden? Prüfen Sie ob Ihr russischer Geschäftspartner die Ware abholen kann (Achtung: Beförderungsverbot für russische und belarussische Transportunternehmen laut der VO 2022/576 und 2022/577 vom 8. April 2022. Ausnahmen möglich. Sowie Transportverbot für EU-LKW.).
Beachten Sie: Das deutsche Unternehmen bleibt regelmäßig Ausführer/Verbringer.
4. Warenprüfung: Dual-use
Ist Ihr Geschäftspartner nicht von der Sanktionsliste erfasst, haben Sie Ihre Zahlung erhalten und ist der Transport geklärt, beginnen Sie mit der Prüfung ob Ihre Güter unter die Dual-Use-VO fallen. Dafür bieten wir Ihnen anhand von einigen Fragen eine Entscheidungsgrundlage: Prüfschema Russland Güterlieferung ja / nein? (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 584 KB)
Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind fett dargestellt. Die neuen Anhänge der Verordnung 833/2014 sind in den entsprechenden Änderungsverordnungen 2022/328 zu finden.
Besteht nach Prüfung dieser Schritte kein Verbot bzw. keine Genehmigungspflicht ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.
Diese Prüfschritte sind unverbindlich und wurden von uns mit größter Sorgfalt zusammengestellt, trotzdem können wir keine Gewähr übernehmen.
Wir empfehlen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport durchgeführt werden kann.
1. Empfängerprüfung
Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.
2. Zahlung
Haben Sie die Zahlung Ihres Geschäftspartners erhalten? Können Sie diese erhalten? Hierzu informiert Sie Ihre Hausbank.
Weitere Informationen: Die Deutsche Bank bietet ein FAQ zu häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand 3. Juni 2022)
3. Transport
Kann der Transport unter aktuellen Bedingungen stattfinden? Prüfen Sie ob Ihr russischer Geschäftspartner die Ware abholen kann (Achtung: Beförderungsverbot für russische und belarussische Transportunternehmen laut der VO 2022/576 und 2022/577 vom 8. April 2022. Ausnahmen möglich. Sowie Transportverbot für EU-LKW.).
Beachten Sie: Das deutsche Unternehmen bleibt regelmäßig Ausführer/Verbringer.
4. Warenprüfung: Dual-use
Ist Ihr Geschäftspartner nicht von der Sanktionsliste erfasst, haben Sie Ihre Zahlung erhalten und ist der Transport geklärt, beginnen Sie mit der Prüfung ob Ihre Güter unter die Dual-Use-VO fallen. Dafür bieten wir Ihnen anhand von einigen Fragen eine Entscheidungsgrundlage: Prüfschema Russland Güterlieferung ja / nein? (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 584 KB)
Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind fett dargestellt. Die neuen Anhänge der Verordnung 833/2014 sind in den entsprechenden Änderungsverordnungen 2022/328 zu finden.
Besteht nach Prüfung dieser Schritte kein Verbot bzw. keine Genehmigungspflicht ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.
Diese Prüfschritte sind unverbindlich und wurden von uns mit größter Sorgfalt zusammengestellt, trotzdem können wir keine Gewähr übernehmen.
EU-Sanktionen
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 24. Juni 2024
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 23. Februar 2024
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 18. Dezember 2023
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 23. Juni 2023
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 25. Februar 2023
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 16. Dezember 2022
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 6. Oktober 2022
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 21. Juli 2022
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 3. Juni 2022
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 8. April 2022
- Inhalt der EU-Sanktionen vom 15. März 2022
- Inhalt EU-Sanktionen vom 9. März 2022
- Inhalt EU-Sanktionen vom 28. Februar und 2. März 2022
- Inhalt EU-Sanktionen vom 25. Februar 2022
- Inhalt EU-Sanktionen vom 23. Februar 2022
Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 neue Unterlagencodierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.
Weitere relevante Unterlagencodierungen aus den jüngsten Sanktionsmaßnahmen finden Sie unter zoll.de.
Die neuen Codierungen beziehen sich auf die VO (EU) 2022/328.
Auswirkungen auf Präferenzabkommen EU und Ukraine
Das Präferenzabkommen zwischen der EU und der Ukraine wird von den Auswirkungen der aktuellen Ukraine-Russland-Krise beeinflusst.
Die EU gab am 23.02.2022 bekannt, dass die Einfuhr aller Waren aus den Gebieten Donezk und Luhansk, die nicht mehr von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben. Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter EUR-Lex - 52022XC0223(04) - DE - EUR-Lex (europa.eu).
Russlandbezogene Sanktionen verschiedener Staaten
Das Q&A zur Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen der AHK Russland fasst die bisherigen russlandbezogenen Sanktionen zusammen.
Dort finden Sie Informationen zu
- SWIFT-Teilausschluss
- EU-Sanktionen
- Deutschen Sanktionen
- US-Sanktionen
- Britischen Sanktionen
- Russischen Gegensanktionen
- und weitere
EU Sanktionen gegen Russland seit der Annektion der Krim 2014
Die Europäische Union (EU) hat seit März 2014 nach und nach Sanktionen gegen die Russische Föderation erlassen.
Eine Übersicht dieser russlandbezogenen Sanktionen finden Sie bei GTAI und werden nachfolgend nur skizziert.
- Es bestehen Finanzsanktionen gegen russische Personen und Organisationen (Unternehmen) gemäß Verordnung 269/2014). Prüfen Sie die Empfänger in Russland (unter anderem mit Hilfe der Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de).
- Es besteht ein Waffenembargo. Rüstungsgüter sind entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. März 2014 (entspricht Teil IA der deutschen Ausfuhrliste) vom Export/Import ausgeschlossen. Unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierung oder Transport sind ebenfalls verboten.
- Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) sind vom Export ausgeschlossen, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Entsprechende Güter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt.
- Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung (Liste im Anhang II der Verordnung 833/2014)
müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Export genehmigt werden. - Russische Banken, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlichem russischem Besitz sind (Anhang III der Verordnung 833/2014), können ab dem 12. September 2014 keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU-Binnenmarkt platzieren, deren Laufzeit 30 Tage übersteigt.
Geltungshinweis
Die Bestimmungen vom 31. Juli 2014 gelten für Neuverträge, deren Abschluss nach dem 1. August liegt. Die am 12. September zusätzlich erlassenen Maßnahmen im Bereich der Lieferung von Dual-Use-Gütern und im Energiebereich gelten für Neuverträge ab dem 13. September 2014. Altverträge und bestehende Ausfuhrgenehmigungen dürften folglich nicht betroffen sein.
Die Bestimmungen vom 31. Juli 2014 gelten für Neuverträge, deren Abschluss nach dem 1. August liegt. Die am 12. September zusätzlich erlassenen Maßnahmen im Bereich der Lieferung von Dual-Use-Gütern und im Energiebereich gelten für Neuverträge ab dem 13. September 2014. Altverträge und bestehende Ausfuhrgenehmigungen dürften folglich nicht betroffen sein.
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