Informationen rund um den Import

Import


Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Europäische Union unterliegen der Überwachung durch die Zollverwaltung.

Zollanmeldung

Um die einzuführenden Waren in ein Zollverfahren zu überführen, bedarf es einer Zollanmeldung. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1.000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden.

Zollwertanmeldung

Bei der Überführung in den freien Warenverkehr ist für Drittlandswaren eine Zollwertanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung abzugeben. Unter bestimmten Vorraussetzungen verzichtet die Zollstelle auf die Einreichung einer Zollwertanmeldung.

Ursprungszeugnis Form A oder Erklärung zum Ursprung (REX)

Das Form A ist eine einseitige Maßnahme zur Erleichterung des Warenzugangs aus Entwicklungsländern/ APS-Staaten. Bei der Einfuhr festgelegter Warengruppen in die EU gelten Zollbegünstigungen. Das Ursprungszeugnis Form A wird sukzessive abgeschafft. Stattdessen ist eine „Erklärung zum Ursprung“ abzugeben. Diese kann bei Werten unter 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden. Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Exporteure dies tun

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Präferenznachweis

Die EUR. 1 dient zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr von Waren aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EG/EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.

Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen

In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, z. B. bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren