Exporteure benötigen Zollanmeldung

Ausfuhrverfahren

Grundsätzliches

Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland wird eine elektronische Zollanmeldung verlangt. In Deutschland erfolgt die Anmeldung zu diesem Zollverfahren elektronisch über das deutsche IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Die Zollanmeldung (Ausfuhrbegleitdokument ABD) dient der Überwachung zur Ausfuhr (Exportkontrolle), der Anmeldung in der Außenhandelsstatistik und kann außerdem zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
Eine elektronische Zollanmeldung ist immer erforderlich wenn:
  • der Gesamtwert mehr als 1.000 Euro beträgt
  • das Gesamtgewicht mehr als 1.000 kg beträgt
  • handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht anzuwenden sind

Ablauf des Ausfuhrverfahrens

  1. Der Verfahrensablauf beim Ausfuhrverfahren besteht im Normalverfahren aus zwei Stufen. Die zur Ausfuhr bereitstehende Ware wird nach Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung der für Ihren Geschäftssitz zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle 1. Stufe) gestellt.
    Gestellung heißt, es besteht die Pflicht die Exportware bei der Ausfuhrzollstelle vorzuführen. Ausnahmsweise kann ein Unternehmen einen sogenannten Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Die Beschau der Ware findet dann nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen statt. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes mindestens zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des Zollamtes vorgelegt werden. Dieser Antrag ist integriert in der elektronischen Zollanmeldung. Die Ausfuhrzollstelle entscheidet über diesen Antrag. Falls der Zoll eine Beschau im Unternehmen vornimmt, entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
  2. Bei Warenwerten bis 3.000 Euro kann die Sendung direkt im so genannten einstufigen Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, also an der Grenze, gestellt werden. Dieses Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur nutzbar, wenn die Ware die Europäische Union über eine deutsche Grenzzollstelle verlässt. Bei diesem vereinfachten Verfahren werden die Daten der Zollanmeldung direkt an eine konkrete Zollstelle an der deutschen Grenze gemeldet, diese kann nicht mehr gewechselt werden. Das kann nur für deutsche Grenzzollstellen genutzt werden und ist damit für die Praxis uninteressant.
  3. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Ausfuhrzollamt wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Movement Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) im Feld A oben rechts.
  4. Vor dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen. Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert.
  5. Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Erst dann gibt der Zoll die Sendung frei oder ordnet eine Beschau an.
  6. Zum Zeitpunkt, an dem die Ware körperlich das Zollgebiet der EU verlässt, müssen Ware und Ausfuhranmeldung nochmals an der zuständigen Zollstelle an der EU-Außengrenze präsentiert werden (Ausgangszollstelle 2. Stufe). Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen.

Vereinfachungen

Das zweistufige Normalverfahren kann durch sogenannte Vereinfachungen erleichtert werden. Diese Verfahren lassen entweder eine reduzierte Datenanforderung zu oder beschleunigen die Abfertigung aufgrund der Gestellungsbefreiung am Ausfuhrzollamt. Sie werden vom zuständigen Hauptzollamt auf schriftlichen Antrag Unternehmen gewährt, die häufig, kontinuierlich und regelmäßig Ausfuhren anmelden:

Ausführer/Anmelder

Der Ausführer wird im EU-Zollrecht gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA definiert und wurde in der Zoll-Dienstvorschrift A0610 angepasst und wird seit dem 24. Juni 2019 angewendet.
Maßgeblich für den Ausführer ist gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA
  • Die Befugnis über das Verbringen der Ware ist vorhanden und wird ausgeübt.
  • Die Ansässigkeit in der EU.
Über das Verbringen bestimmt derjenige, der wesentliche Entscheidungen über die Ausfuhr trifft. Das kann die Steuerung des Transportvorgangs oder die Abgabe der Ausfuhranmeldung sein. Die Befugnis kann auch an andere übertragen werden, wie Spediteure oder Subunternehmer. Dies kann in manchen Fällen die Abwicklung vereinfachen, es kann aber auch zu einer Verlagerung von Arbeit und Verantwortung sowie zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung führen. Die Vertragspartner sollten sich ausdrücklich einigen.
In seltenen Fällen ist es denkbar, dass kein in der EU ansässiges Unternehmen die Befugnis über das Verbringen hat oder ausübt. Dann wird der ansässige Vertragspartner zum Ausführer. Primär geht es um den Ausfuhrvertrag, nachrangig kann es auch ein Speditions- oder Frachtvertrag sein.
Auf der Website des Zolls sind unterschiedliche Fallkonstellationen beschrieben.

Zugangsmöglichkeiten zum IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

Es gibt verschiedene technische Zugangswege zum IT-Verfahren ATLAS. Welche Variante gewählt wird, entscheidet das Unternehmen.
Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der IT-gestützten Zollabfertigung bei den Zollstellen und ist für jeden bindend. Außerdem stellt die Zollverwaltung verschieden Merkblätter für Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS zur Verfügung.

Ausfuhr von Post- oder Kuriersendungen

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Pakete und Päckchen ohne Zollformalitäten in ein Drittland versenden. Die Voraussetzungen und den Ablauf finden Sie auf der Zollseite erklärt.