Überblick über Geschäftsformen
Niederlassungs und Gesellschaftsrecht
Wenn eine ausländische Gesellschaft eine Präsenz in Australien betreiben möchte, stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Zum einen die Gründung einer australischen Tochtergesellschaft (Subsidiary) oder alternativ die Eintragung einer Zweigniederlassung (Branch Office) der ausländischen Muttergesellschaft.
Ausländische Gesellschaften entscheiden sich vorwiegend für die Gründung einer Tochtergesellschaft, insbesondere weil die Tochter eine eigene juristische Person darstellt, die Muttergesellschaft also im Regelfall nicht für Schulden oder Verpflichtungen haftbar gemacht werden kann. Im Falle einer Niederlassung haftet die Mutter hingegen vollumfänglich.
Insbesondere zur Durchführung eines einzelnen Projektes bietet sich ein Joint Venture an. Es wird zwischen einem eingetragenen (incorporated) und einem nicht eingetragenen (unincorporated) Joint Venture unterschieden, wobei bei letztgenanntem darauf geachtet werden muss, dass es nicht als Partnership eingestuft wird, was unterschiedliche Haftungsgrundsätze nach sich ziehen würde. Ein eingetragenes Joint Venture stellt eine rechtlich eigenständige Gesellschaft dar, welche in der Regel als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wird. Im Unterschied dazu wird beim nicht eingetragenen Joint Venture das Joint Venture direkt, gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Verträgen, durchgeführt.
Für eine Erstberatung steht Ihnen die Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer in Sydney zur Verfügung.