Es geht auch anders

Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA

Nicht alle Länder akzeptieren das Carnet ATA. Als Alternative ist weltweit die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich.

1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. EU

Voraussetzung zur Nutzung dieses Zollverfahrens:
  • Es muss sich um Freiverkehrsware (Unionsware) handeln, die Ware muss also entweder in der EU hergestellt oder in der EU verzollt und versteuert worden sein
  • Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein

1.1. Proformarechnung

Sie sollten eine Proformarechnung oder einen Lieferschein erstellen, aus dem die Waren genau hervorgehen. Diese Unterlagen sollten nachstehenden Vermerk enthalten:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern...
Kein Handelswert - nur für Zollzwecke”
bzw. in Englisch:
“Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples...”
“No commercial value - only for customs purposes”

Bitte beachten Sie:
  • Manche Länder (zum Beispiel Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und ggf. die Vorlage weiterer Dokumente. Das sollten Sie rechtzeitig recherchieren.
  • Bei Auslandsmessen sollten Sie gegebenenfalls den Messeorganisator fragen.
  • Für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen.

1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetausfuhranmeldung IAA Plus.

Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Art des Geschäfts: Code 69
Verfahren: Code 2300
Besondere Vermerke: gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) dient als Nachweis, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zeigen zu können, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bereits bei der Ausfuhrabfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.

2. Einfuhr in das Drittland

Hinweis: Die Schilderung bezieht sich auf den Fall, dass die Ware von der/dem Reisenden selbst mitgeführt wird. Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.

2.1. Proformarechnung (siehe oben)

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.

2.2. Nationale Einfuhrdokumente des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zolldokumenten eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Ausfuhr aus dem Drittland

3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die EU

Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) „Rückware” Artikel 203)
  • Ware muss in unverändertem Zustand sein
  • Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen

4.1. Nachweis: INF.3 oder Referenz auf Ausfuhranmeldung

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. Alternativ wird auf die Vorgangsnummer der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen (MRN).

4.2. Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Feld 37 Code 6123 F01 (in Deutschland) bzw. Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
Feld 24 Code 69
Feld 44 Code C 605 Nr. ... vom …. Alternativ wird auf die MRN der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen.