Besonderheiten bei Ausstellung von Carnet ATA

Carnet ATA: Türkei fordert überbeglaubigte Vollmacht

Auch die Türkei nimmt am Carnet-Verfahren teil. Hier sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Folgende Sonderregelungen gelten für die Ausstellung von Carnets ATA für die Türkei:
Feld B (grünes Deckblatt, gelbe Ausfuhr-, Wiedereinfuhrblätter, weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
  • Hier ist der Vertreter namentlich einzutragen, also derjenige, der mit dem Carnet reist bzw. die Zollabfertigung beim türkischen Zoll vornimmt. Der Vertreter benötigt seit 1. Dezember 2015 eine Vollmacht, die vom türkischen Konsulat überbeglaubigt sein muss.
  • Zur Vorlage beim türkischen Konsulat muss die Vollmacht zuvor durch die ausstellende IHK bescheinigt werden. Bitte reichen Sie zusammen mit dem Carnetantrag und dem Carnet auch eine vollständig ausgefüllte Vollmacht bei Ihrer IHK ein. Bitte verwenden Sie hierzu diesen Vordruck (DOC-Datei · 28 KB). Die IHK ergänzt die Nummer und bescheinigt die Vollmacht. Sie erhalten Sie zusammen mit dem ausgestellten Carnet zurück und können sie dann dem Konsulat vorlegen.
  • Der türkische Zoll schreibt vor, dass zusätzlich der Empfänger in der Türkei in Feld B des Carnets eingetragen wird. Wir empfehlen dort den Empfänger mit Anschrift in der Türkei einzutragen
Feld J (grünes Deckblatt), Feld F (weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
  • Der türkische Zoll verlangt, dass der Carnetinhaber oder sein Vertreter, der in Feld J (grünes Deckblatt) unterschreibt, auch in Feld F der weißen Einfuhr- und Wiederausfuhrblätter unterschreibt.
Hier finden Sie Information des Türkischen Generalkonsulats Mainz über die Legalisierung von Carnet-Vollmachten. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 41 KB)


Carnets, die nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, werden vom türkischen Zoll nicht mehr akzeptiert.
Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen Kontakt mit uns auf, bevor Sie das Carnet beantragen.