Umfangreiche Informationen
2014 wurde das seit 1867 und damit älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt: Aus dem „Geschmacksmuster“ wurde das „eingetragene Design“, aus dem „Geschmacksmustergesetz“ das „Designgesetz“.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der englischen Originalfassung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) als „Registered Community Design“ (RCD) bezeichnet; in der deutschen Übersetzung steht allerdings weiterhin Geschmacksmuster. Es wird offensichtlich noch eine gewisse Zeit dauern zur Umbenennung des “Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ in „Gemeinschaftsdesign“.
Design
2014 wurde das seit 1867 und damit älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt: Aus dem „Geschmacksmuster“ wurde das „eingetragene Design“, aus dem „Geschmacksmustergesetz“ das „Designgesetz“.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der englischen Originalfassung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) als „Registered Community Design“ (RCD) bezeichnet; in der deutschen Übersetzung steht allerdings weiterhin Geschmacksmuster. Es wird offensichtlich noch eine gewisse Zeit dauern zur Umbenennung des “Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ in „Gemeinschaftsdesign“.
1. Was ist ein eingetragenes Design?
Ein eingetragenes Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Logos sind somit auch als Design schutzfähig. Der Vorteil gegenüber einer Marke besteht darin, dass dieses angemeldete Design unabhängig von einer Ware oder Dienstleistung geschützt ist. Gleichzeitiger Schutz eines Logos als geschütztes Design und als Marke ist möglich und erhöht somit den Schutz.
Voraussetzung für einen Designschutz sind Neuheit und Eigentümlichkeit. Stile, ästhetische Lehren, Naturprodukte (Felle), Anordnung bekannter Gegenstände sowie unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude) können nicht geschützt werden. Gesetzliche Grundlagen sind das Designgesetz (DesignG) und die Designverordnung (DesignV).
Neuheit:
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die "Neuheitsschonfrist". Die Neuheits-schonfrist ist eine Vergünstigung, die der Entwerfer des Designs erhält, um den Markterfolg des Produktes einschätzen zu können. D. h.: Eine Veröffentlichung des Designs bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen unberücksichtigt ist unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich.
Eigenart:
Der Gesamteindruck des Designs muss sich von bereits bekannten Designs unterscheiden. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist der bei einem so genannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck. Eine besondere Gestaltungshöhe wird nicht gefordert. Sind auf dem entsprechenden Gebiet allerdings bereits eine Vielzahl von Designs vorhanden, werden diese mit berücksichtigt. Bei einer hohen Designdichte können Gestaltungen auch dann eine Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.
2. Verfahren der Anmeldung
Ein Design kann
- national (eingetragenes Design)
- für die Europäische Union als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eingetragen oder nicht eingetragen) oder
- als international registriertes Geschmackmuster registriert werden.
Der Schutz des nationalen eingetragenen Designs entsteht durch Eintragung des Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheiden. Beide Schutzrechte gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dez. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ist die rechtliche Grundlage zum Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. (Anm.: im englischen Sprachgebrauch gibt es den Begriff "Geschmacksmuster" nicht, hier heißt es "Design").
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIOP in Alicante, Spanien, erlangt werden.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich (= offenbart) gemacht wurde. Eine Anmeldung ist hier nicht erforderlich.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich (= offenbart) gemacht wurde. Eine Anmeldung ist hier nicht erforderlich.
3. Kosten
Die Kosten für eine deutsche Anmeldung bei einer Schutzdauer von zunächst fünf Jahren liegen bei einer Einzelanmeldung bei 70 Euro (mit der Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs). Die Veröffentlichung der Wiedergabe kann auf Antrag um 30 Monate verschoben werden, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Der Schutz dauert dann zunächst nur 30 Monate; die Kosten betragen dann 30 Euro für die Einzelanmeldung.
Nach Ablauf der fünf Jahre fallen weitere Kosten für die Aufrechterhaltung für jeweils weitere fünf Jahre an. Die Gebühren steigen dann von 90 Euro bis auf 180 Euro in den letzten fünf Jahren.
Nach Ablauf der fünf Jahre fallen weitere Kosten für die Aufrechterhaltung für jeweils weitere fünf Jahre an. Die Gebühren steigen dann von 90 Euro bis auf 180 Euro in den letzten fünf Jahren.
Bei der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallen drei Arten von Gebühren an: Eintragungs-, Bekanntmachungs- und Aufschiebungsgebühren.
- Eintragung 230 EUR
- Bekanntmachung 120 EUR
- Aufschiebung der Bekanntmachung *40 EUR
* Sie können beantragen, dass die Bekanntmachung eines Geschmacksmusters aufgeschoben wird. Auf diese Weise können Sie Ihren ursprünglichen Anmeldetag behalten, ohne das Geschmacksmuster unmittelbar für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen
4. Umfang der Schutzwirkung
Eingetragene Designs schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. Geschützt ist aber immer nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird. Mit einem eingetragenen Design wird ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts gewährt.
Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Der Inhaber kann Dritten verbieten, das Design bei der Herstellung, Anbieten, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Der Designinhaber kann gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Design erweckt.
Beim eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zu beachten:
Beide Schutzrechte verleihen dem Besitzer Schutz hinsichtlich Herstellung, Vermarktung, Anbietung, Ein-/Ausfuhr von Erzeugnissen. Allerdings unterscheiden sich das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedoch stark in Bezug auf den Schutzumfang und die Schutzdauer.
Schutzdauer
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum geschützt, an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht („offenbart“)wurde. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Schutzdauer nicht verlängert werden.
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum geschützt, an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht („offenbart“)wurde. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Schutzdauer nicht verlängert werden.
Schutzumfang
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Eingetragene Gemeinschafts-geschmacksmuster sind gegenüber ähnlichen Geschmacksmustern geschützt, selbst wenn das verletzende Geschmacksmuster in gutem Glauben entwickelt wurde, d. h. ohne Kenntnis der Existenz des älteren Geschmacksmusters.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Nicht eingetragene Gemeinschafts-geschmacksmuster gewähren nur dann das Recht, die kommerzielle Nutzung eines Geschmacksmusters zu verhindern, wenn dieses Geschmacksmuster eine absichtliche Kopie des geschützten Geschmacksmusters ist, die bösgläubig erstellt wurde, d. h. in Kenntnis des älteren Geschmacksmusters; gegen zufällige Parallelentwicklungen besteht kein Schutz.
Anders als das eingetragene Geschmacksmuster bzw. eingetragene Design entsteht der Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur dann, wenn die erste Offenbarung innerhalb der Europäischen Union erfolgte.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Nicht eingetragene Gemeinschafts-geschmacksmuster gewähren nur dann das Recht, die kommerzielle Nutzung eines Geschmacksmusters zu verhindern, wenn dieses Geschmacksmuster eine absichtliche Kopie des geschützten Geschmacksmusters ist, die bösgläubig erstellt wurde, d. h. in Kenntnis des älteren Geschmacksmusters; gegen zufällige Parallelentwicklungen besteht kein Schutz.
Anders als das eingetragene Geschmacksmuster bzw. eingetragene Design entsteht der Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur dann, wenn die erste Offenbarung innerhalb der Europäischen Union erfolgte.
Fazit
Der Rechtsschutz durch ein eingetragenes Geschmacksmuster ist somit stärker und transparenter. Andererseits ist es nicht immer einfach, nachzuweisen, dass ein Geschmacksmuster in der Europäischen Union (EU) zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Inhaber offenbart wurde. Es kann auch vom Inhaber schwer sein, nachzuweisen, dass sein Geschmacksmuster absichtlich kopiert wurde und dass dem Verletzer die Existenz des Geschmacksmusters hätte bekannt sein müssen. Bei einem eingetragenen Geschmacksmuster besitzt der Inhaber jedoch eine Urkunde, durch die der Nachweis der Eigentumsrechte vereinfacht wird.
Der Vorgang, ein Geschmacksmuster öffentlich zugänglich zu machen, wird als „Offenbarung" bezeichnet. Die Offenbarung eines Geschmacksmusters und die Fähigkeit, dies nachzuweisen, sind entscheidend für den Geschmacksmusterschutz.
Mit der Eintragung eines deutschen Designs und der nachfolgenden Bekanntmachung genießt sein Inhaber automatisch – für drei Jahre – den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Sie finden weiterführende Informationen zum Designschutz zusammengefasst in einem Flyer des DPMA.
Stand: August 2020