Innovation und Technologieberatung
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Lebensmittelinformationsverordnung
Seit Dezember 2014 gilt europaweit die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Mit der Verordnung wurden das geltende Nährwert- und Kennzeichnungsrecht, insbesondere die Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG und deren nationale Umsetzungen, die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) und die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV), abgelöst.
Die Lebensmittelinformationsverordnung enthält u. a. Regelungen zur
- Herkunftskennzeichnung sowie zu
- Hinweispflichten bei Lebensmittelimitaten und koffeinhaltigen Produkten. Bei Lebensmittelimitaten muss in der Nähe des Produktnamens angegeben werden, welcher klassische Bestandteil ersetzt wurde.
- Angaben zu Allergenen werden zukünftig auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln zwingend vorgeschrieben. In Deutschland sind die Vorschriften dazu in der LMIDV(Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) geregelt.
- Vorgeschrieben ist eine Mindestgröße bei der Schrift bei Pflichtangaben. Sie beträgt 1,2 mm Höhe bzw. 0,9 mm Höhe bei sehr kleinen Produkten wie beispielsweise Müsliriegeln.
- Bei Fleischprodukten muss auch das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden.
Seit 13. Dezember 2016 gilt die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung!
Durch die Lebensmittelinformationsverordnung wurde erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d. h. der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden. Die Angaben müssen vom Hersteller in Tabellenform pro 100 Gramm beziehungsweise pro 100 Milliliter abgedruckt sein. Bestimmte Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen wie z. B. Lebensmittel, die nur aus einer Zutat bestehen oder Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher abgegeben werden.
Durch die Lebensmittelinformationsverordnung wurde erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d. h. der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden. Die Angaben müssen vom Hersteller in Tabellenform pro 100 Gramm beziehungsweise pro 100 Milliliter abgedruckt sein. Bestimmte Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen wie z. B. Lebensmittel, die nur aus einer Zutat bestehen oder Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher abgegeben werden.
Die Verordnung finden Sie hier. Der Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011 hilft Ihnen bei der Kennzeichnung.
Ab 1. April 2020 gelten die erweiterten Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung
Zu diesem Datum tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zum Art. 26 Abs. 3 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft, nach der die Herkunftskennzeichnungen für Primärzutaten in bestimmten Fällen verpflichtend werden.
Werden Lebensmittel unter Verweis auf ihre Herkunft – beispielsweise durch ausdrückliche Bezeichnungen wie „italienischer Schinken“ oder aber auch durch grafische Angaben wie die italienische Landesflagge – angeboten, so ist der 1. April 2020 der Stichtag, zu dem die erweiterten Informationspflichten erforderlich werden.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft von einer oder mehreren Primärzutat(en) besteht, wenn für ein Lebensmittel das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und die primäre Zutat nicht aus diesem Land bzw. von diesem Ort stammt.
Das Lebensmittel muss mindestens eine primäre Zutat enthalten. Das ist jede Zutat, die über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht;
- auch mehrere Zutaten können eine primäre Zutat eines Produktes sein,
- auch ein Monoprodukt kann eine primäre Zutat enthalten und
- auch zusammengesetzte Zutaten können eine primäre Zutat sein.
Die Pflicht zur Angabe der Herkunft der Primärzutat gilt nicht für eingetragene Marken, sofern diese eine Ursprungsangabe darstellen, sowie nicht für geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionelle Spezialitäten.
Anhaltspunkte für die Auslegung der Durchführungsverordnung bietet ein vorläufiger Entwurf eines Fragen-und-Antworten-Katalogs der Europäischen Kommission. Diesen finden Sie hier.
Die Bio-Kennzeichnung
Seit 1. Januar 2009 gelten neue EU-weite Regeln für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen. Dazu gehört auch die Verwendung des EU-Bio-Logos.
Seit dem 1. Juli 2012 ist das EU-Bio-Logo nun eine Pflichtkennzeichnung für alle ökologisch erzeugten Lebensmittel. Das neue Bio-Logo ist das zweite Prüfsymbol der EU für Bioprodukte – also Produkte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt und zertifiziert werden. Das nationale Bio-Siegel darf auch weiterhin verwendet werden.
Auf unverpackten biologischen Erzeugnissen oder auf Bio-Produkten aus Drittländern besteht keine Kennzeichnungspflicht durch das EU-Bio-Logo. Wird es jedoch verwendet, muss der Verbraucher seit Juli 2010 erfahren, wo die landwirtschaftlichen Zutaten erzeugt wurden.
Weitere Informationen zur Bio-Kennzeichnung und Bio-Gesetzgebung finden Sie hier.
Kennzeichnung von Obst und Gemüse
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist der Handel verpflichtet, bei allen frischen Obst- und Gemüseangeboten das Herkunftsland zu kennzeichnen. Ursprünglich galt diese Kennzeichnungspflicht nur für Obst und Gemüse, das von den EG-Vermarktungsnormen erfasst wurde.
Die Pflicht der Kennzeichnung besteht auf allen Vermarktungsstufen, einschließlich der Ein- und Ausfuhr. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) empfiehlt den Händlern, die Herkunft auf dem Kennzeichnungsfeld der jeweiligen Verpackung anzugeben.
Infobroschüre: Durchblick im Logo-Dschungel
Immer mehr Produkte und Dienstleistungen sind mit immer mehr Bio-Siegeln oder Umweltzeichen versehen. Doch wofür stehen die einzelnen Siegel und welche Standards müssen sie erfüllen? Und was sagen die Bezeichnungen „Öko“ und „Bio“ eigentlich aus? Statt Verbraucher zu informieren und Ihnen eine bewusste Kaufentscheidung im Hinblick auf ökologische oder soziale Kriterien von Produkten zu ermöglichen, herrscht durch die Vielzahl an Bio-Siegeln zunehmend Verwirrung über deren Bedeutung und Aussage.
Die IHK München und Oberbayern hat mit der Broschüre “Durchblick im Logo-Dschungel” die wichtigsten Labels im Lebensmittel- und Umweltbereich zusammengestellt. Es werden deren Mindeststandards und Besonderheiten aufgeführt sowie die Unterschiede erklärt. Außerdem enthält sie nützliche und weiterführende Links für eine tiefergehende Information.