Förderprogramme - Steuerliche Forschungsförderung

Steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz, kurz FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (F&E) von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die F&E-Aktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.
Mit der steuerlichen Forschungsförderung werden den Unternehmen Anreize gesetzt, in Forschung und Entwicklung (F&E) zu investieren. Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Verfahren. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft auf Antrag, ob ein F&E-Vorhaben förderfähig ist. Handelt es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung, wird eine Bescheinigung ausgestellt. Mit dieser können die Unternehmen die Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragen.

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Zielgruppe:

Steuerpflichtige Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht von der Besteuerung befreit sind und FuE-Vorhaben durchführen. Auch Unternehmen jenseits der Gewinnzone z. B. Start-ups oder Unternehmen in Erneuerungs- oder Krisensituationen können die Zulage beanspruchen.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

  • eigenbetriebliche Forschung
  • Auftragsforschung (60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet)
  • Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)
  • Personalaufwendungen setzen sich aus Löhnen und Gehältern der mit dem begünstigten F&E-Vorhaben betrauten Mitarbeitenden inkl. der Beiträge für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung)
  • Eigenleistungen eines Einzel-unternehmers in einem F&E-Vorhaben, wobei die zulässige Höhe dieser Aufwendungen durch einen pauschalen Stundensatz begrenzt ist.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Der förderfähige Gesamtbetrag pro Geschäftsjahr und Unternehmen ist auf 2 Millionen Euro begrenzt.
  • Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstanden sind, wurde der Betrag im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht.
  • Die Zulage besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 25 % der entstandenen förderbaren Kosten.
Anträge können bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage gestellt werden.
Ein kurze Beschreibung und wichtige Infos zum Förderprogramm „steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen“ finden Sie im Download.