Produktsicherheitsgesetz

Allgemeines

1. CE-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung eines Produktes mit dem EG-Konformitätskennzeichen bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedsstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller für das Produkt geltenden einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt und die in den EG-Richtlinien vorgestellten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität eines Produktes mit den EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnungspflicht wird nach außen mit der "CE" Kennzeichnung dokumentiert.
Nicht CE-kennzeichnungspflichtige Produkte sind solche, für die es keine speziellen EG-Richtlinien gibt, die sicherheitstechnische Forderungen enthalten. Solche Produkte unterliegen den Bestimmungen der „Allgemeinen Produktsicherheit” (und damit dem ProdSG) dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen.

2. Die Bedeutung des EG-Konformitätskennzeichens

Die CE-Kennzeichnung ist ein Hinweis darauf, dass für ein Produkt die EU-Rechtsvorschriften und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen eingehalten wurden und somit den freien Warenverkehr im EWR und der Türkei ermöglicht.
Die CE-Kennzeichnung bedeutet nicht, dass ein Produkt in der Europäischen Union hergestellt wurde. Sie dient für die Stellen der Mitgliedstaaten und für andere maßgebliche Betroffene (z. B. Händler) als wesentliche Information zu dem Produkt.
Die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - EU-Mitgliedstaaten und einige EFTA-Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein) dürfen das Inverkehrbringen von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkten nicht einschränken, es sei denn, die Maßnahmen sind gerechtfertigt, weil das Produkt nachweislich nicht konform ist. Dies gilt auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt und im EWR verkauft werden.
Die CE-Kennzeichnung dient keinen kommerziellen Zwecken, ist also kein Marketinginstrument. Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Ergebnis eines Konformitätsbewertungsverfahrens (gesetzl. geregelt in den EU-Richtlinien) und gibt an, dass ein Produkt von seinem Hersteller für konform mit den Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union erklärt wird.
Wichtig:
Aus diesem Grunde ist der oft zu lesende Hinweis in Werbungen „CE geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ verboten und das betreffende Unternehmen kann belangt werden. Hier wird dem Kunden suggeriert, dass hier ein besonders geprüftes Produkt angepriesen wird, um sich so von Mitbewerbern abzugrenzen. Es handelt sich hier aber um ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, welches grundsätzlich von allen Unternehmen durchzuführen ist. Erlaubt ist der Hinweis „CE, GS geprüft“ aber nicht „CE und GS geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ .

3. Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung

Die Verwendung des EG-Konformitätskennzeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

4. CE-Kennzeichnung und weitere Zeichen

Weitere Zeichen, wie z. B. das GS-Zeichen, VDE-Zeichen, können neben der CE-Kennzeichnung angebracht werden, wenn eine Irreführung ausgeschlossen ist.

5. Müssen ggf. für ein Produkt mehrere EG-Richtlinien beachtet werden?

Die in den EG-Richtlinien geregelten Sicherheitsaspekte und technischen Normen betreffen zumeist verschiedene Risikosphären, so dass Produkte, die in den Geltungsbereich mehrerer EG-Richtlinien fallen, grundsätzlich auch die Voraussetzungen dieser EG-Richtlinien erfüllen müssen und die (einheitliche) CE-Kennzeichnung nur erfolgen darf, wenn die Produkte mit allen einschlägigen EG-Richtlinien konform sind.
Seit 2009 gilt für bestimmte Produkte über die EG-Richtlinien nach Artikel 95 ("Sicherer Produkte") des Maastricher Vertrages hinaus auch die Öko-Design-Richtlinie 2009/125/EG . Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, müssen ebenfalls die CE-Kennzeichnung gemäß dieser EG-Richtlinie tragen. Einen Überblick über den aktuellen Geltungesbereich der Öko-Design-Richtlinie sowie deren Verordnungen finden Sie hier. Weiterhin ist die CE-Kennzeichnung zu beachten für Produkte, die unter die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) - dies betrifft Inhalte von Schadstoffen - fallen. Dies betrifft Eletro- und Elektronik Produkte. Eine grafische Übersicht der geltenden Richtlinien und Verordnungen finden Sie unter Downloads.

6. Das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz

EG-Richtlinien sind von den Mitgliedsstaaten der EU – innerhalb einer vorgegebenen Frist – in nationales Recht umzusetzen, erst dann werden sie für das betroffene Unternehmen bindend. Die Dokumentation der Produkte entsprechend der geltenden EG-Richtlinie ist Voraussetzung für die EU-Konformitätserklärung und für die CE-Kennzeichnung an dem Produkt.
Die EG-Richtlinien zur CE-Kennzeichnung betreffen nur den harmonisierten Bereich innerhalb der EU.

7. Die Kennzeichnung des Produktes

Die CE-Kennzeichnung gemäß den EG-Richtlinien darf nur vom Hersteller oder dessen schriftlich bestellter Bevollmächtigter mit Sitz in der EU angebracht. Die Kennzeichnung eines Produktes mit dem EG-Konformitätskennzeichen setzt in der Regel die Durchführung einer Konformitätsbewertung und das Ausstellen einer EG-Konformitätserklärung sowie die Zusammenstellung einer nach der entsprechenden EG-Richtlinie geforderten Dokumentation voraus.
Hersteller ist jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig
  • ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter dem eigenen Namen oder eigenen Marke vermarktet;
  • ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit durch seine Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflusst/geändert werden;
  • sich im Rahmen eines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt oder der ein Produkt aufgearbeitet in den Markt bringt.

8. Produkthaftung

Produkte mit CE-Kennzeichnung unterliegen ebenso wie solche ohne Kennzeichnung der Produkthaftung. Auch die Einhaltung der in den EG-Richtlinien angesprochenen Normen führt nicht notwendigerweise zu einer Entlastung des Herstellers. Unproblematisch ist die Verwendung des EG-Konformitätskennzeichens, wenn die EG-Richtlinie selbst innerhalb von Übergangsvorschriften die Freiwilligkeit der Verwendung vorsieht. Da die Kennzeichnung bestimmter Produkte mit dem EG-Konformitätskennzeichen nur die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung beinhaltet, kann dies nicht blickfangmäßig als besondere Eigenschaft des Produktes hervorgehoben werden. Das heißt, eine Werbung mit einer CE-Kennzeichnung ist nicht statthaft.

9. Räumlicher Geltungsbereich

Die nach dem neuen Konzept (New Approach) der EU verfassten EG-Richtlinien gelten für Produkte, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen. Diese EG-Richtlinien gelten außerdem nur, wenn das Produkt in der Gemeinschaft erstmalig in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) wird. Das bedeutet, dass diese EG-Richtlinien auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte gelten, wenn sie erstmalig auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, nicht jedoch für Produkte, die sich bereits im Gebiet der Gemeinschaft befinden.

10. Checkliste zur CE-Kennzeichnung

Eine kurze Checkliste finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB).
Ebenso finden Sie für Hersteller, Importeure und Händler weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung hier.
Insbesondere finden Sie hier alle für Hersteller relevanten Produktrichtlinien.

Stand: August 2020