Neuregelung

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr über 2,5 t

Für diejenigen Unternehmen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren jeweilige zulässige Gesamtmassen (zGM) 2,5t überschreiten, besteht ab dem 21. Mai 2022 ebenfalls eine Genehmigungs-/Lizenzpflicht.
Dazu wird in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 folgender Absatz angefügt:
„Abweichend von Art. 1 Abs. 2 sind Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5t nicht überschreitet, bis 21. Mai 2022 von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist.“
Es ergibt sich somit ab dem 21.05.2022 eine Einbeziehung von international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5t zGM in die Erlaubnispflicht; die erforderliche Lizenz wird in Rheinland-Pfalz analog zu den genehmigungspflichtigen Verkehren ab 3,5t zGM durch die obere Verkehrsbehörde erteilt.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die von der Neuregelung betroffenen Unternehmen haben zur Erteilung einer Genehmigung fortan auch die fachliche Eignung nachzuweisen. Dazu dient die Fachkundeprüfung, welche bereits jetzt abgelegt werden kann, da inhaltliche Anpassungen an die Prüfung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind.
Informationen zur Prüfung finden Sie hier.
Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung.
Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach §15 der Prüfungsordnung.

Ausnahme / “Praktikerregelung“

Kurzfristig macht nun auch Deutschland Gebrauch von Artikel 9 der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der ab 21.02.2022 geltenden Fassung.
Langjährig tätige Unternehmer*innen, die nur Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen unter 3,5 t zGM nutzen, können von der vorgeschriebenen Fachkundeprüfung befreit werden. Es muss als zwingende Voraussetzung im Zeitraum vom 20. August 2010 - 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet worden sein.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) zwecks Antragsstellung auf Erteilung der EU-Lizenz.

Änderungen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Künftig gilt es zwei Fälle bzgl. der erforderlichen Reserven pro Fahrzeug zu unterscheiden, wenn Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen mit einer zGM > 2,5t und bis 3,5t eingesetzt werden:
  1. Güterkraftverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen > 3,5t zGM als auch Fahrzeuge > 2,5t bis 3,5t einsetzen, müssen folgende Nachweise erbringen:
    • 9 000 EUR für das erste genutzte Fahrzeug,
    • 5 000 EUR für alle weiteren Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen, die jeweils eine zGM von > 3,5t haben, und
    • 900 EUR für alle weiteren Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen, die jeweils eine zGM von > 2,5t, jedoch nicht 3,5t überschreiten
  2. Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen operieren, deren zGM 2,5t, jedoch nicht 3,5t überschreiten, müssen folgende Nachweise erbringen:
    • 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
    • 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.