Für Beschäftigte

Pflichtschulungen in Lebensmittelunternehmen

Beschäftigte, die mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in Berührung kommen (Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal), sind in regelmäßigen Abständen in Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz zu schulen. Dabei wird zwischen zwei Unterrichtungen unterschieden:
  1. Lebensmittelhygieneschulung nach EU Verordnung (EG) Nr. 852/2004
  2. Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Sowohl die Lebensmittelhygiene-Schulung wie auch die Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz sind Pflicht. Für die ordnungsgemäße Durchführung beider Unterrichtungen ist jeweils der Arbeitgeber verantwortlich.

Lebensmittelhygieneschulung nach EU Verordnung (EG) Nr. 852/2004

In § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) vom 08.08.2007 sind Lebensmittelhygieneschulungen nach VO (EG) Nr. 852/2004 zwingend vorgeschrieben, für alle Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Die Unterrichtung richtet sich daher an alle ungelernten Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung oder des Verkaufs von leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Ausgenommen sind Personen mit entsprechender Fachausbildung. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und über erforderliche Fachkenntnisse verfügen.
Die Schulung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch Dritte durchgeführt werden und sollte regelmäßig angeboten werden. Bei Neueinstellungen müssen die Mitarbeiter, auch Saison- und Aushilfskräfte, vor Arbeitsantritt geschult werden. Konkrete Anforderungen an die Hygieneschulung werden im Gesetzestext nicht genannt. Erläuterungen enthält lediglich die DIN 10514 über Hygieneschulungen. Grundsätzlich muss sich aber die Schulung auf alle Hygienebereiche beziehen, die für den Betrieb relevant sind, wie Lebensmittel-, Personal und Gerätehygiene. Die Durchführung der Schulung und die Teilnahme der Mitarbeiter müssen dokumentiert werden. Die Nachweise müssen der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden. Die Lebensmittelhygieneschulung nach EU Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz von diversen Dozenten1 angeboten. Setzen Sie sich bitte direkt mit den jeweiligen Ansprechpartnern per E-Mail in Verbindung.
IHK Koblenz: duebner@koblenz.ihk.de
DEHOGA Rheinland-Pfalz: info@dehoga-rlp.de
Thomas Pelzer: t.pelzer@t-online.de
Thomas Zydeck: info@HTZ-Zydeck.de

HACCP-Konzept

Personen, die mit der Entwicklung und Anwendung des HACCP-Konzeptes beauftragt sind, müssen neben der einfachen Schulung zusätzlich Schulungen zum Themenbereich HACCP besuchen. Die Abkürzung HACCP steht für Hazard Analysis Critical Control Point (Gefährdungsanalyse und kritische Kontrollpunkte). Dies ist ein vorbeugendes System, das die Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern gewährleisten soll.

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz gem. § 43 Infektionsschutzgesetz ( IFSG)

Die Erstbelehrung gemäß § 43 IFSG erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die Belehrung erfolgt mündlich sowie schriftlich, informiert über ansteckende Krankheiten und zeigt auf, wie entsprechende Krankheitssymptome zu identifizieren sind. Diese Belehrung ist vor Arbeitsantritt zu absolvieren.

Folgeschulung gem. § 43 Abs. 4 IFSG

Nach der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt sind Arbeitnehmer alle zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 4 IFSG in einer Folgeschulung zu unterrichten. Diese „Auffrischung“ erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt, sondern wird betriebsintern vom Betriebsleiter durchgeführt. Die Dokumente über die durchgeführte Erstbelehrung erhalten nur dann Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Schulung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt wird. (Ein Tag ist ausreichend). Der Erstbelehrungsnachweis hat dann „unbegrenzte“ Gültigkeit. Bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit reicht dann die Wiederholungsbelehrung am Arbeitsplatz aus. Die Teilnahme der Beschäftigten muss dokumentiert werden. Personen, die eine Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt haben durchführen lassen (Gesundheitszeugnis), sind von der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt freigestellt. Sie müssen jedoch an den regelmäßigen Folgeschulungen teilnehmen. Es bietet sich an, die Lebensmittelhygiene-Schulung und die Folgebelehrung gemäß § 43 Abs. 4 IFSG miteinander zu verbinden und in Kombination durchzuführen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Koblenz - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.