Entscheidung Oberverwaltungsgericht
Urteil "Verkaufsoffene Sonntage"
Urteil zu Verkaufsoffenen Sonntagen in Andernach
Am 19. September 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz über drei, durch die Stadt Andernach genehmigte Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2018. Gegen die Freigabe geklagt hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Am 19. September 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz über drei, durch die Stadt Andernach genehmigte Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2018. Gegen die Freigabe geklagt hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Unsere Checkliste (DOCX-Datei · 42 KB) hilft Ihnen bei der Beantragung von Verkaufsoffenen Sonntagen.Die Checkliste soll dazu dienen, die für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags notwendigen Fragen in strukturierter Form zu beantworten. Wir empfehlen, zu einzelnen Aspekten detaillierte Angaben als Anlage beizufügen (siehe rot markierten Hinweise).
Ladenöffnungsgesetz Rheinland Pfalz
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind. Die Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten und nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen. Voraussetzung für eine Öffnung an Sonntagen ist der sogenannte Anlassbezug. Dieser Anlass muss einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem verkaufsoffenen Sonntag haben. Die Öffnung der Läden darf jedoch im Vergleich zum Anlass nur eine nachrangige Rolle spielen. Denkbare Anlässe sind Feste, Märkte etc..
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind. Die Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten und nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen. Voraussetzung für eine Öffnung an Sonntagen ist der sogenannte Anlassbezug. Dieser Anlass muss einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem verkaufsoffenen Sonntag haben. Die Öffnung der Läden darf jedoch im Vergleich zum Anlass nur eine nachrangige Rolle spielen. Denkbare Anlässe sind Feste, Märkte etc..
Das Urteil
Die Öffnung der Geschäfte anlässlich der „Auto-und Freizeitschau“ sowie „Andernach schmeckt“ waren rechtswidrig. Die Freigabe aus Anlass des „Michelsmarkt“ beurteilte das Gericht als rechtsmäßig.
Die Öffnung der Geschäfte anlässlich der „Auto-und Freizeitschau“ sowie „Andernach schmeckt“ waren rechtswidrig. Die Freigabe aus Anlass des „Michelsmarkt“ beurteilte das Gericht als rechtsmäßig.
Die Begründung
Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass muss die anlassgebende Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild prägen. Die anlassgebende Veranstaltung muss demnach deutlich mehr Besucher anziehen, als eine sonntägliche Ladenöffnung voraussichtlich anziehen würde. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer, prognostischer Vergleich der Besucherzahlen. (Da eine Sonntagsöffnung ohne Anlassbezug nicht möglich ist, existieren hierüber auch keine Vergleichszahlen. Es geht also darum die Besucherzahlen nachvollziehbar und logisch zu prognostizieren.)
Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass muss die anlassgebende Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild prägen. Die anlassgebende Veranstaltung muss demnach deutlich mehr Besucher anziehen, als eine sonntägliche Ladenöffnung voraussichtlich anziehen würde. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer, prognostischer Vergleich der Besucherzahlen. (Da eine Sonntagsöffnung ohne Anlassbezug nicht möglich ist, existieren hierüber auch keine Vergleichszahlen. Es geht also darum die Besucherzahlen nachvollziehbar und logisch zu prognostizieren.)
Hiervon ausgehend steht die sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass der „Auto- und Freizeitschau“ und aus Anlass der Veranstaltung „Andernach schmeckt“ mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nicht in Einklang. Einen hinreichenden Sachgrund, der über das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse des Händlers bzw. das alltägliche Erwerbsinteresse des Kunden hinausgeht, konnte das Gericht nicht erkennen.
Das Gericht befand, dass sowohl bei der „Auto- und Freizeitschau“ als auch bei „Andernach schmeckt“ die öffentliche Wirkung nicht durch die Veranstaltung selber sondern vielmehr durch die Öffnung der Geschäfte entsteht. Zudem bemängelte das Gericht die räumliche Trennung zwischen der „Auto- und Freizeitshow“, die in den Rheinanlagen und der angrenzenden Konrad Adenauer Allee stattfand und der Innenstadt. Für beide Veranstaltungen lag dem Gericht darüber hinaus keine schlüssige Prognose der Besucherzahlen vor, welche hätten belegen könnten, dass der Besucherstrom von der anlassgebenden Veranstaltung und nicht von der Öffnung der Geschäfte herrührte
Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 30. September 2018 aus Anlass des „Michelsmarktes“ war durch einen hinreichenden Sachgrund rechtmäßig und wirksam. Der „Michelsmarkt“ ist der größte Krammarkt im nördlichen Rheinland Pfalz (Sachgrund) und durchzieht die gesamte Andernacher Innenstadt. Die Prognose der Stadt Andernach, der „Michelsmarkt werde am Sonntag, dem 30. September 2018, mehr Besucher anziehen, als es eine einfache Öffnung der innerstädtischen Geschäfte täte, empfand das Gericht als schlüssig und vertretbar.