Details zu Inhalt und Zielen
EU-Dienstleistungsrichtlinie
Die Dienstleistungsrichtlinie beschäftigt sich mit Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 des EG-Vertrags. Darunter fallen grundsätzlich alle gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Leistungen. Die Richtlinie ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte zum 28. Dezember 2009.
Ziele der Dienstleistungsrichtlinie sind:
- Gewährleistung der in Art. 43 des EG-Vertrages geregelten Niederlassungsfreiheit und der in Art. 49 des EG-Vertrages geregelten Dienstleistungsfreiheit
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen in Europa und darüber hinaus
- Stärkung von KMU, die zu einem hohen Prozentsatz im Dienstleistungssektor tätig sind
- Verbesserung der Beschäftigungschancen im Dienstleistungssektor durch Erschließung neuer Märkte
- Regelung von vorübergehender und langfristiger Erbringung von Dienstleistungen
- Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie, Art. 2
- Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; bei der Anwendung auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Daseinsvorsorge”) gibt es erhebliche Einschränkungen
- Finanzdienstleistungen, Versicherungen
- Leiharbeitsagenturen
- elektronische Kommunikation und Dienste
- Verkehrsdienstleistungen
- Gesundheitswesen
- audiovisuelle Dienste
- Glücksspiele
- staatlich unterstützte Sozialdienstleistungen
- Steuern (aber nicht Steuerberaterleistungen)
- Postdienste
- bestimmte Anwaltstätigkeite
- Arbeitnehmerentsendung
- private Sicherheitsdienste
- Pflicht zur Verwaltungsvereinfachung
- Genehmigungsfiktion, Art. 13 Abs. 4
- Abbau von Genehmigungserfordernissen
- Vermeidung der Doppelung von Genehmigungsanforderungen im Sitzmitgliedstaat und im neuen Niederlassungsmitgliedstaat, Art. 10
- Geltung von Genehmigungen möglichst für das gesamte nationale Hoheitsgebiet
- Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners, Art. 6 f.
- keine Notwendigkeit zur Änderung von
Verwaltungszuständigkeiten - Ansiedlung bei Verwaltungsbehörden, Kammern oder Privaten
- eventuell Übernahme von Informations- und sonstigen Pflichten für Dienstleistungsempfänger, Art. 21 Abs. 2
- keine Notwendigkeit zur Änderung von
- leichter Zugang zu elektronisch verfügbaren Informationen sowie elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen, Art. 8
- Überprüfung nationaler Genehmigungsregelungen, Art. 5
- erhöhte Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, Art. 22
Die von den Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Verbraucherschutz (BMEVL) betriebene Infoseite "Portal 21" bietet Dienstleistern einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung sowie Informationen zur Aufnahme und zur Ausübung von Dienstleistungen, zu Rechtsschutzmöglichkeiten und nennt Anlaufstellen.