Welcome Center
FAQ Geflüchtete aus der Ukraine
- Erstinformationen für Geflüchtete
- Einreise und Aufenthalt
- Unterkunft und Registrierung in Rheinland-Pfalz
- Haben ukrainische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§24 AufenthG) in Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt?
- Haben ukrainische Flüchtlinge Zugang zu Sozialleistungen?
- Weitere Links und Informationen
- Ansprechpartner bei den IHKs in Rheinland-Pfalz
Erstinformationen für Geflüchtete
Der Krieg Russlands in der Ukraine sorgt für eine dramatische Verschärfung der humanitären Lage vor Ort und lässt viele Menschen über die Landesgrenzen in die EU fliehen. Wir haben die wichtigsten Informationen für geflüchtete Menschen zusammengetragen. Zu beachten ist jedoch: Die Rechtslage in Deutschland entwickelt sich aktuell sehr schnell. Wir versuchen, die Informationen so aktuell wie möglich zu halten.
Einreise und Aufenthalt
Generell gilt: UkrainerInnen mit einem biometrischen Reisepass können für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen. Der visumsfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine kann um weitere 90 Tage gemäß § 40 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verlängert werden. Das gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumsfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z. B. Familienbesuch) bereits in Deutschland befinden. Wichtig ist: Mit diesem visumsfreien Aufenthalt besteht keine Arbeitserlaubnis!
Ausnahme: Am 3. März 2022 hat die EU die Anwendung der sogenannten “Massenzustromrichtlinie” beschlossen. Für Deutschland bedeutet das: Personen, die in den Anwendungsbereich der Massenzustromrichtlinie fallen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Erforderlich ist ein Antrag, der bei einer Ausländerbehörde gestellt werden muss. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für ein Jahr und kann danach bis zu 2 Mal um jeweils 6 Monate verlängert werden.
Diese Regelung muss in Deutschland jedoch erst noch umgesetzt werden. Sie ersetzt dann den Asylantrag. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht dennoch weiter. Ukrainischen Staatsangehörigen wird derzeit jedoch empfohlen, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf §24 AufenthG zu stellen und von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Mit diesem Aufenthaltsstatus ist auch eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung erlaubt.
Diese Regelung muss in Deutschland jedoch erst noch umgesetzt werden. Sie ersetzt dann den Asylantrag. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht dennoch weiter. Ukrainischen Staatsangehörigen wird derzeit jedoch empfohlen, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf §24 AufenthG zu stellen und von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Mit diesem Aufenthaltsstatus ist auch eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung erlaubt.
Unterkunft und Registrierung in Rheinland-Pfalz
Geflüchtete Menschen, die dauerhaft privat unterkommen, melden sich bitte bei der zuständigen Stadtverwaltung zur Registrierung. Alle Stadt- oder Kreisverwaltungen bieten inzwischen auf ihren Websites Informationen zur Registrierung und Orientierung an. Geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer, die keine private Unterbringung finden, können sich an eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wenden. Alle Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (Afa) finden Sie hier.
Haben ukrainische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§24 AufenthG) in Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt?
Grundsätzlich ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes laut EU-Richtlinie eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium empfiehlt, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten. Es gibt bereits erste Plattformen, die Menschen zu Unternehmen vermitteln, z.B. https://www.jobaidukraine.com/
Haben ukrainische Flüchtlinge Zugang zu Sozialleistungen?
Ja. Die EU schreibt die Unterbringung und Bereitstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie medizinische Grundversorgung vor. Nach §24 AufenthG stehen Betroffenen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sowie weitere mögliche Leistungen (z. B. Kindergeld) zu.
Seit dem 01.06.2022 übernehmen die Jobcenter die Grundversorgung der Geflüchteten. Sie haben damit nicht nur Anspruch auf höhere Leistungen und eine bessere Gesundheitsversorgung. Sie bekommen auch früher Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt und haben mit den Jobcentern eine zentrale Anlaufstelle für ihre Belange.
Weitere Links und Informationen
- Das „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ der DIHK veröffentlicht aktuelle Informationen und Leitfäden zu dem Thema.
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Seite des Landes Rheinland-Pfalz mit allen wesentlichen und regionalen Informationen für Geflüchtete auf Deutsch und Ukrainisch: https://ukraine.rlp.de/de/startseite/. Das Land hat unter 0800 9900 660 eine mehrsprachige Hotline für Fragen von Helfenden und Geflüchteten eingerichtet.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert unter anderem zu Migrationsberatung und zum Spracherwerb.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt ein FAQ zu Arbeit und Sozialleistungen zur Verfügung.
Ansprechpartner bei den IHKs in Rheinland-Pfalz
Die Welcome Center der IHKs in Rheinland-Pfalz stehen als Ansprechpartner für Geflüchtete und Unternehmen, die helfen wollen, zur Verfügung:
- IHK Koblenz: Susanne Ditzer, ditzer@koblenz.ihk.de, 0261 106-283
- IHK Pfalz: Karen Lill, karen.lill@pfalz.ihk24.de, 0621 5904-1107 und Irina Brand, irina.brand@pfalz.ihk24.de, 0621 5904 1811
- IHK Rheinhessen: Ute Lachmayer, welcomecenter@rheinhessen.ihk24.de, 06131 262-1707
- IHK Trier: Luisa Marx, marx@trier.ihk.de, 06 51 97 77-9 10
Weitere Infos auch auf https://make-it-in.rlp.de/arbeiten/welcome-center