IHK in Planungsverfahren eingebunden
Beurteilung großflächiger Einzelhandelsprojekte
Großflächige Einzelhandelsprojekte können in erheblichem Maß Innenstädte, Wettbewerb, Versorgung, Verkehr und Landschaftsbild beeinflussen. Daher sind sie von wesentlicher politischer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Bedeutung.
Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen von Raumordnung, Landes- und Regionalplanung sowie dem umfangreichen Planungsrecht. Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, die regionalen Raumordnungspläne (RROP) sowie Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) bilden dabei die wesentlichen Grundlagen.
Als Träger öffentlicher Belange ist die Industrie- und Handelskammer in die Beurteilung großflächiger Einzelhandelsprojekte eingebunden. Sie äußert sich beispielsweise zu Raumordnungs- Planfeststellungs- und Zielabweichungsverfahren, zur Aufstellung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen oder auch bei der Aufstellung und Aktualisierung von Stadtentwicklungs- und Einzelhandelskonzepten.
Im Mittelpunkt der Bewertung stehen, bei Vorhaben auf der so genannten "Grünen Wiese" in nicht integrierten Lagen, die Auswirkungen auf den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich - im Ortskern beziehungsweise der Innenstadt - der planenden Kommune selbst sowie in Nachbar-Zentren mit zentralörtlicher Funktion. Dabei kommt es der IHK in ihrer Bewertung auf eine ausgewogene Arbeitsteilung zwischen innerstädtischen und peripheren Einzelhandelsstandorten an. Einerseits soll die Entwicklungsdynamik im Einzelhandel nicht behindert werden, andererseits soll jedoch auch existenziellen Interessen des innerstädtischen Einzelhandels und dem Ziel lebendiger, multifunktionaler Ortskerne und Innenstädte Rechnung getragen werden. Wettbewerbs- und Investitionslenkung sind dabei keine Ziele der bestehenden öffentlichen Beurteilungsmaßstäbe.