Informationen über gesetzliche Regelungen
Bildungsfreistellungsgesetz
Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung.
Die wichtigsten Bedingungen:
Anspruch:
- Zehn Werktage innerhalb von zwei Jahren
- Freistellung von der Arbeit
- Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für Auszubildende fünf Tage während der gesamten Berufsausbildungszeit
Kein Anspruch:
- Bei Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten
Anerkannte Veranstaltungen:
- Für berufliche, aber auch gesellschaftspolitische Weiterbildung oder deren Verbindung
- bei Fortbildungsprüfungen
Bedingungen:
- Freistellung soll sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden
Ablehnung des Anspruchs durch Arbeitgeber:
- Möglich, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen (Betriebsrat ist einzuschalten)
- Bei Ablehnung wird Anspruch auf den nächsten Zwei-Jahres-Zeitraum übertragen. Er verfällt nicht.
Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe:
- Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erstattet das Land einen pauschalen Anteil des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes zurück (50 Prozent des im Lande Rheinland-Pfalz in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Freistellungstag).
- Der Erstattungsantrag ist vom Arbeitgeber beim Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung auf amtlichen Vordruck einzureichen
Antragsverfahren für Bildungsträger:
- Die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen sind durch den Bildungsträger zu beantragen beim
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz
Telefon 06131 162893
E-Mail: bildungsfreistellung@mastd.rlp.de - Antragstellung mindestens drei Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme (Vordrucke sind beim Ministerium erhältlich)
- Für jede Bildungsmaßnahme ist ein separater Antrag erforderlich.
Der gesamte Text des Bildungsfreistellungsgesetzes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz am 13. April 1993 und die Landesverordnung für die Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes im gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung von Rheinland-Pfalz Nr. 13 - 1993 erschienen.
Die Gesetzes- und Verordnungstexte, Merkblätter und Antragsformulare, ebenso eine Auflistung über anerkannte Bildungsmaßnahmen können über den externen Link abgerufen werden.