Zertifizierter Verwalter

Allgemeines

Wer ist ein zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter oder zertifizierte Verwalterin darf sich künftig laut § 26a Abs. 1 WEG bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter*in notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Wer ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt?

Laut der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 7) ist einem*r zertifizierten Verwalter*in gleichgestellt wer:
  • die Befähigung zum Richteramt (Volljuristen)
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur*m Immobilienkauffrau*mann, zur Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • einen anerkannten Abschluss zum geprüften Immobilienfachwirt / zur geprüften Immobilienfachwirtin oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, um zu Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen Auskunft zu geben. Die ZertVerwV und der IHK-Rahmenplan können von Ihnen zur Orientierung herangezogen werden.
Die IHK-FOSA beurteilt ausländische Bildungsabschlüsse hinsichtlich deutscher Referenzberufe. Diese sind in § 7 ZertVerwV abschließend genannt.

Warum sollten Sie zertifizierte*r Verwalter*in sein?

Ab dem 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf die Bestellung eines* zertifizierten Verwalters*in (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i. V. m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).

Wann und wo kann die Prüfung zum*r zertifizierten Verwalter*in abgelegt werden?

Zuständig für die Abnahme der Prüfung zum zertifizierten Verwalter sind die Industrie- und Handelskammern. Die Prüfung kann vor jeder IHK abgelegt werden, die die Prüfung anbietet. Hierbei sind Sie nicht an die IHK Ihres Wohn- oder Firmensitzes gebunden.
In Rheinland-Pfalz bieten die IHK Pfalz (Ludwigshafen) und die IHK Koblenz die Prüfung zum zertifizierten Verwalter an. Die IHK Koblenz stellt regelmäßig Prüfungstermine zur Anmeldung zur Verfügung.

Wie ist die Prüfung aufgebaut, welche Themen werden abgefragt?

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Der Gegenstand dieser Prüfung besteht aus 4 Themenbereichen mit Sachgebieten.
In den Sachgebieten der Themenbereiche: rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen und technische Grundlagen sind vertiefte Kenntnisse erforderlich.
In den Sachgebieten des Themenbereiches: Grundlagen der Immobilienwirtschaft sind lediglich Grundkenntnisse erforderlich.

Ist eine Zertifizierung Voraussetzung zur Gewerbeanmeldung und Erlaubniserteilung gem. § 34c GewO?

Nein. Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung zur Erlaubniserteilung gem. § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO und Gewerbeanmeldung.
Grundsätzlich können Verwalter Ihre Tätigkeit auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dies ausüben.
Es jedoch zu beachten, dass jeder Eigentümer ab dem 01.12.2023 eine*n zertifizierte*n Verwalter*in verlangen kann.

Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?

Juristische Personen und Personengesellschaften können sich als zertifizierte Verwalter*innen bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit den Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder dieser Prüfung gleichgestellt sind.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Für Personen, die am 01.12.2020 Verwalter*in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer waren, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 01.06.2024 als zertifizierte*r Verwalter*in. (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Gibt es Ausnahmen?

Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Bestellung eines*r zertifizierten Verwalters*in, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum*r Verwalter*in bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines*r zertifizierten Verwalters*in fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).