Aus- und Weiterbildung
Weiterbildungspflicht gem. § 34d GewO
Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater gem. § 34d Abs. 1 u. 2 GewO
Bereits am 23.02.2018 ist der neue § 34d GewO in Kraft getreten, am 20.12.2018 nun auch die neue Versicherungsvermittlungsverordnung. Aus § 34d Abs. 9 GewO ergibt sich eine Weiterbildungsverpflichtung für alle Versicherungsvermittler/-berater und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr.
Hiernach sind alle Versicherungsvermittler und -berater gem. § 7 VersVermV-E verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Aus den Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Eine unaufgeforderte Einreichung der Weiterbildungsnachweise bei der IHK hat der Gesetzgeber derzeit nicht vorgesehen. Es genügt daher, die Unterlagen aufzubewahren und erst nach entsprechender Aufforderung durch Ihre IHK vorzulegen.