Versicherungsvermittler/Versicherungsberater

Erlaubnisverfahren

Allgemeine Informationen

Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln, bedürfen nach § 34d Abs. 1, 2 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie-und Handelskammer. Erlaubnisvoraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde. Zusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt oder der Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz, die seit dem 1. Januar 2007 berechtigt sind, Gewerbeanzeigen entgegenzunehmen, erforderlich.

Wer ist erlaubnispflichtig? Welche Versicherungsvermittler fallen nicht unter die Erlaubnispflicht?

Versicherungsmakler
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler. Mit erteilter Erlaubnis sind Versicherungsmakler befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist wer, von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistungen auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Versicherungsberater
Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein und
  • den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
  • den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder
  • den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Angestellte
Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 9 GewO unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Die Gewerbetreibenden nach den Abs. 1, 2 und 7 S. 1 Nr. 1 und die unmittelbar bei der bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach §§ 34 d Abs. 10, 11a GewO eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Eine Erlaubnisbefreiung (§ 34d Abs. 6 GewO) kommt für solche Gewerbetreibenden in Betracht, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch“) vermitteln, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.
Es ist ein Antrag auf Erlaubnisbefreiung bei der zuständigen IHK zu stellen. Für die produktakzessorischen Vermittler besteht aber Registrierungspflicht!
Bagatellvermittler
Nach § 34d Abs. 8 GewO unterliegen die so genannten Bagatellvermittler nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht (vgl. Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht).
Bestandspflege
Bestandsprovisionen resultieren aus vermittelten und bis zur Gegenwart weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Allein die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor.
Tippgeber
Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines so genannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler/-unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

Wer ist Antragsteller bzw. Inhaber einer Erlaubnis?

Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person (z. B. AG, GmbH) sein. Bei Personen-Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können – im Gegensatz zu den juristischen Personen – keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Bei der GmbH und Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (= Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung)
  • Sachkunde
Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das beim Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882 b ZPO) eingetragen ist.
Bei der nachzuweisenden Berufshaftpflichtversicherung (§§ 11–13 VersVermV) handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Sie muss im gesamten Gebiet der EU und der EWR-Staaten gelten, das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein und die Mindestversicherungssumme muss 1.276.000,00 € für jeden Versicherungsfall und 1.919.000,00€ für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Der Antragssteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen.
Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (Aufsichtsperson/en) erbringen.
Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung der Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a GewO eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung zu erbringen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird.
Folgende Berufsqualifikationen werden nach § 5 Abs. 1 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung:
  • als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
ein Abschlusszeugnis:
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
und wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
ein Abschlusszeugnis als:
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
und wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
oder:
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt,
    wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich (gem. § 27 VersVermV).
  • Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und den Anforderungen des § 6 VersVermV entsprechen.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann – auch nachträglich – inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies der Registerbehörde mitzuteilen.

Kann der gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob Sie sich als Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht möglich.
Darüber hinaus steht es ihnen frei, die Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen, sich aber als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO über das/die Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen. Für die Erlaubniserteilung muss er dann sämtliche Voraussetzungen des § 34d Abs. 5 GewO erfüllen, insbesondere den Nachweis der eigenen Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Entscheidet sich der gebundene Vermittler dafür, sich über sein Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen, wird er als „gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO“ in das Register eingetragen.
Als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO“ wird er nur dann registriert, wenn er dies selbst bei der IHK beantragt. Eine solche Registrierung kann ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen nicht veranlassen.

Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ist nach § 34d Abs. 8 GewO der Gewerbetreibende (Bagatellvermittler), wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, und
b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
In der Regel erfüllen folgende Gewerbetreibende diese Voraussetzungen
  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosenversicherung)
  • Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der
    Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler (z. B. Fahrradversicherung)
  • Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.