Immobiliardarlehensvermittler
Abgrenzung Immobiliardarlehensvermittler zum Tippgeber
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie benötigt derjenige, der einem Verbraucher einen Immobiliarkredit im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB vermittelt, ab dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. Dagegen benötigt der bloße Tippgeber diese Erlaubnis nicht. Da nach dem neuen § 655 a Abs.1 BGB unter den Begriff der Darlehensvermittlung nicht nur nicht nur die Abschlussvermittlung, sondern auch der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages fällt, stellt sich die Frage, wie der Nachweismakler von dem Tippgeber abzugrenzen ist.
Nach unserer Ansicht handelt man nur als Tippgeber, wenn man sich darauf beschränkt, dem Auftraggeber ein Kreditunternehmen zu benennen und ihm dessen Kontaktdaten bekannt gibt. Als Nachweismakler, der eine Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt, handelt man u. E. erst dann, wenn man den Kunden auch über eine bestimmte Form der Finanzierung oder des Darlehensvertrages informiert. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen zum Maklerrecht liegt eine Nachweisvermittlung nur dann vor, wenn man dem Kunden neben dem potentiellen Vertragspartner auch ein bisher unbekanntes Objekt benennt, so dass der Kunde von sich aus Vertrags-verhandlungen aufnehmen kann.
Außerdem liegt eine Darlehensvermittlung, die eine Erlaubnis nach § 34 i GewO erfordert, nach § 655 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auch dann vor, wenn man dem Kunden in irgendeiner Form beim Abschluss des Darlehensvertrages behilflich ist. Hierzu würde es u. E. schon ausreichen, wenn man dem Kunden hilft, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen oder ihm mitteilt, welche Unterlagen das Kreditinstitut verlangen wird.
FazitWenn man als bloßer Tippgeber tätig sein will, muss man sich also darauf beschränken, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditinstituts bekannt zu geben.Jede darüberhinausgehende Tätigkeit führt dazu, dass man eine Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt. Hierzu würde es schon ausreichend, dass man dem Kunden eine bestimmte Form der Finanzierung vorstellt. Schädlich wäre auch jede Hilfe beim Abschluss des Darlehensvertrages wie etwa der Hinweis auf die hierfür erforderlichen Unterlagen.