Berufszugang - Teilnahmebedingungen zur Sachkundeprürung Bewachungsgewerbe
Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe - Teilnahmebedingungen
- § 1 Sachkundeprüfung
- § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung
- § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- Prüfungsgebühren laut Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz:
Auszug aus der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe und dem Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz
§ 1 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
- Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung soll schriftlich erfolgen.
- Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
- Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
- Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
- Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
- Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung
- Die Prüfungssprache ist deutsch.
- Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
- Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
- Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
- Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
- Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 i.V.m. Anlage 2 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nummer 1 und 6 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
- Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum mündlichen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
- Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere
für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.
- Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.
- Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt.
- Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung [nach Anlage 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)] ausgestellt.
Prüfungsgebühren laut Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz:
1. Sachkundeprüfung gesamt
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195,00 EUR
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2. Sachkundeprüfung nur mündlicher Teil
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60,00 EUR
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3. Wiederholungsprüfung
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Gebühr wie Nr. 1 oder 2
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4. Bei Rücktritt bis zum 5. Arbeitstag vor Beginn einer Prüfung und bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme aus wichtigem Grund ermäßigt sich die jeweilige Gebühr auf
Sachkundeprüfung gesamt
nur mündlicher Teil
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97,50 EUR
30,00 EUR
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5. Bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme an der Prüfung ohne wichtigen Grund jeweilige Gebühr
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Gebühr wie Nr. 1 oder 2
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6. Abmahnung rückständiger Beiträge oder Gebühren (je Mahnung)
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18,50 EUR
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7. Einleitung von Zwangsbeitreibungen (Auslagenersatz)
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60,00 EUR
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